Mandantenbrief 04 2020
2 04-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ◼◼ Sachverhalt Eine Steuerpflichtige hatte von ihrer Mutter un- entgeltlich ein Grundstück erhalten. Mit notari- eller Urkunde vom selben Tag übertrug sie einen Teil des Grundstücks – ohne Gegenleistung – auf ihre Tochter. Die Weiterübertragung des Grund- stücksteils war bereits in einem gemeinschaftli- chen Testament der Großeltern vorgesehen. Das Finanzamt ging von einer direkten Schen- kung der Großmutter an die Enkelin aus. Nach- dem die Mutter zunächst angegeben hatte, zur Weitergabe des Grundstücksteils verpflichtet ge- wesen zu sein, teilte sie dem Finanzamt später mit, dass sie vollen Entscheidungsspielraum ge- habt habe. Das Finanzgericht Hamburg gab der Klage ge- gen den Schenkungsteuerbescheid statt. Zivil- rechtlich liegen zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen vor. Diese Beurteilung ist auch schenkungsteuerlich maßgeblich. Im Streitfall ließ sich keine Weitergabever- pflichtung feststellen. Dass die Weiterübertra- gung in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen war, reicht für sich nicht aus, um eine Zuwendung des Großeltern- teils an das Enkelkind zu begründen. Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 20.8.2019, Az. 3 K 123/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 212986 VERMIETER Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück mit Arbeitshilfe der Finanzverwaltung? | Beim Kauf einer Mietimmobilie muss es das Ziel sein, die Anschaffungskosten steuerlich best- möglich zu nutzen. Und hier gibt es eine Stellschraube: Die Aufteilung der Anschaffungskosten auf das Gebäude und den Grund und Boden. In einem Streitfall des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ging es nun um die Frage, ob der Aufteilung im Kaufvertrag zu folgen oder eine andere Schätzung vor- zunehmen ist. | Hintergrund: Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten können durch planmäßige Abschreibungen zeitnah steuermindernd ge- nutzt werden. Die Anschaffungskosten für den Grund und Boden unterliegen hingegen keinem Wertverzehr und können somit nicht planmäßig abgeschrieben werden. Wird im Kaufvertrag eine eindeutige Aufteilung vorgenommen, ist dieser Aufteilung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs insbe- sondere dann zu folgen, sofern sie nicht nur zum Schein getroffen wurde, keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und wirtschaftlich haltbar erscheint. Im Streitfall des Finanzgerichts Berlin-Branden- burg entfielen laut Kaufvertrag nur rund 18 % des Kaufpreises auf den Grund und Boden. Das Finanzamt folgte dieser Aufteilung allerdings nicht. Es nutzte die Arbeitshilfe des Bundes finanzministeriums und kam zu einem viel hö- heren Anteil von rund 69 %. Hintergrund: Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern haben eine Arbeitshilfe (inkl. Anleitung) als xls-Datei zur Verfügung gestellt, die es ermöglicht, entweder eine Kaufpreisauf- teilung selbst vorzunehmen oder die Plausibili- tät einer Kaufpreisaufteilung zu prüfen (Bun- desfinanzministerium mit Stand vom Mai 2019, „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkauf- preises für ein bebautes Grundstück“, unter iww.de/s592) . Der Kaufpreisaufteilung der Ar- beitshilfe liegen die Vorschriften des Sachwert- verfahrens zugrunde. Nach Ansicht des Finanzgerichts hat die ver- tragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wert- verhältnisse nicht angemessen widergespie- gelt. Die grundsätzliche Methode der Arbeits- hilfe entspricht den Vorgaben der höchstrich- terlichen Rechtsprechung, wonach insbeson- dere eine Residualmethode unzulässig ist, also Bodenwert und Gebäudewert unabhängig von- einander zu ermitteln sind. Vorab ist allerdings stets zu prüfen, ob das Sachwertverfahren an-
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