Mandantenbrief Februar 2019

Liebe Mandanten, Freunde und Bekannte,

Bis dato erstattet die Finanzverwaltung Umsatzsteuer in Bauträger-Altfällen nur, wenn nachgewiesen wird, dass der Steuerbetrag an den Subunternehmer bezahlt worden ist oder aber mit der vom Subunternehmer abgetretenen Forderung aufgerechnet werden kann. Diese profiskalische Handhabung hat der Bundesfinanzhof nun abgelehnt. Im Raum stehen Steuerausfälle in einstelliger Milliardenhöhe.


Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Ist ein Kind wegen einer Erkrankung nicht in der Lage, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, kann bei entsprechendem Nachweis rückwirkend Anspruch auf Kindergeld bestehen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg soll es dabei nicht erforderlich sein, dass eine Erklärung des Kindes, sich nach seiner Genesung zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn zu bewerben, bereits vorab vorgelegt wird.
  • Nutzen Arbeitnehmer ihren Firmenwagen nur für gelegentliche Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ist eine Einzelbewertung der Fahrten zur Ermittlung des geldwerten Vorteils möglich. Diese Möglichkeit können Gewerbetreibende und Selbstständige für ihre Fahrten zur Betriebsstätte jedoch nicht nutzen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
  • Das Bundesfinanzministerium hat seinen Realteilungserlass aus 2016 überarbeitet und dabei die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berücksichtigt. Damit wird die Realteilung einer Mitunternehmerschaft vereinfacht.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Februar 2019. Viel Spaß beim Lesen!

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