Mandantenbrief 02 2019

8 02-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ◼◼ Sachverhalt Ein Steuerpflichtiger war bei einem Zulieferbe­ trieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Auto­ bauer war mit 50 % an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattpro­ gramm für Werksangehörige auf. In 2015 kaufte der Steuerpflichtige ein Neufahrzeug und erhielt einen Preisvorteil, der ca. 1.700 EUR über dem üb­ lichen Händlerabschlag lag. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten in Höhe von 700 EUR erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vor­ teile als Arbeitslohn. Doch das Finanzgericht Köln sah das anders. Das Finanzgericht stellte darauf ab, dass der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftli- chen Verkaufsinteresse und nicht für die Ar- beitsleistung des Steuerpflichtigen gewährt hat. Der Hersteller erschließt sich bei den Mit­ arbeitern des Zulieferbetriebs eine leicht zu­ gängliche Kundengruppe, die er durch gezielte Marketingmaßnahmen anspricht, um damit seinen Umsatz zu steigern. Mit seiner Entscheidung stellt sich das Finanz­ gericht gegen den „Rabatterlass“ des Bundesfi- nanzministeriums. Danach sollen Preisvorteile, die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbunde­ nen Unternehmen eingeräumt werden, ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein, wie Vorteile, die eigenen Arbeitnehmern gewährt werden. Beachten Sie |  Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Quelle |  FG Köln, Urteil vom 11.10.2018, Az. 7 K 2053/17, Rev. BFH Az. VI R 53/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 206196; FG Köln, PM vom 17.12.2018; BMF-Schreiben vom 20.1.2015, Az. IV C 5 - S 2360/12/10002 ARBEITGEBER Bundesfinanzministerium veröffentlicht neue Auslands- reisepauschalen ab 2019 |  Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehrauf- wand und Übernachtungskosten bei betrieb­ lich und beruflich veranlassten Auslands­ dienstreisen veröffentlicht, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ab 1.1.2019 steuerfrei auszahlen kann. Das Schreiben kann unter www.iww.de/s2281 heruntergeladen werden.  | Beachten Sie |  Die Pauschbeträge für Über­ nachtungskosten sind nur bei der Arbeitgeber- erstattung anwendbar. Für den Werbungskos­ tenabzug sind die tatsächlichen Übernach­ tungskosten maßgebend. Dies gilt entspre­ chend für den Betriebsausgabenabzug. Quelle |  BMF-Schreiben vom 28.11.2018, Az. IV C 5 – S 2353/08/10006 :009, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 205950 ABSCHLIESSENDE HINWEISE Das Verpackungsgesetz bringt ab 2019 zahlreiche Änderungen |  Seit dem 1.1.2019 gilt das neue Verpackungs- gesetz (kurz VerpackG), wodurch Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Verpackungen und (Online)-Händler einiges beachten müssen.  | Differenziert nach Wirtschaftszweigen (speziell für Handelsunternehmen, Versandhändler und Kleinstinverkehrbringer) sind unter www.ver­ packungsregister.org verschiedene Themenpa- piere aufgeführt. Ferner informieren ein „How- To-Guide“ und das Dokument „Fragen zur Um­ setzung des Verpackungsgesetzes“ über grundlegende Pflichten. Beachten Sie |  Bei Verstößen gegen das Ver­ packG drohen empfindliche Bußgelder. Quelle |  www.verpackungsregister.org/information-orientie- rung/hilfe-erklaerung/themenpapiere/

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