Mandantenbrief 04 2020

8 04-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN Bei Würdigung der Gesamtumstände war das auslösende Moment für die Zahlungen die Stel- lung der Vertragspartner als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstä- tigkeit. Die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung zu betreiben, stand nicht eindeutig im Vorder- grund. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn durch eine konkrete Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre. Die Verträge enthielten aber kei- nerlei Vorgaben, um einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sicherzustel- len. Zudem fehlte eine Regelung, ob an dem Fahrzeug noch Werbung für andere Firmen an- gebracht werden durfte oder eine Exklusivität geschuldet war. Quelle |  FG Münster, Urteil vom 3.12.2019, Az. 1 K 3320/18 L; Rev. BFH Az. VI R 20/20, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 213900 ARBEITNEHMER Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2020 |  Die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler veröffentlicht, der wichtige Informationen und Tipps zur Lohnsteuer 2020 enthält. Der Ratgeber kann unter www.iww.de/s10 heruntergeladen werden.  | ABSCHLIESSENDE HINWEISE Tagesmütter: Zahlungen von Jugendämtern sind steuerpflichtig |  Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Zahlungen von Jugendämtern an eine Tagesmutter nicht ausschließlich für Zwecke der Erziehung bestimmt und damit nicht nach § 3 Nr. 11 Einkommen- steuergesetz (EStG) steuerfrei sind. Das Urteil ist trotz zugelassener Revision rechtskräftig geworden.  | ◼◼ Sachverhalt Eine Tagesmutter erzielte Einkünfte aus selbst- ständiger Arbeit, wobei sie in den Streitjahren Kinder in einem Umfang zwischen 15 und 40 Wo- chenstunden betreute. Ihre Einnahmen bestan- den aus „ „ Zahlungen der Jugendämter (Anerkennungs- beiträge für Förderleistungen und Erstattung angemessener Kosten über Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 Sozialgesetz- buch [SGB] VIII bzw. Monatspauschalen) sowie „ „ von den Eltern der betreuten Kinder gezahl- ten Essensgeldern. Das Finanzamt behandelte sämtliche Zahlungen als steuerpflichtige Einnahmen. Demgegenüber war die Tagesmutter der Ansicht, dass nur das Essensgeld zu versteuern sei. Die Zahlungen der Jugendämter seien als Bezüge aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Erziehung gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Dem ist das Finanzgericht Münster jedoch nicht gefolgt. Für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG ist es erforderlich, dass die öffentlichen Gelder „ausschließlich“ zur Erziehung bestimmt sind. Dabei kommt es entscheidend auf den Inhalt und die Durchführung des Pflegeverhältnisses an. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann regelmäßig kein Zweifel daran bestehen, dass an Pflegeeltern geleistete Erziehungsgel- der dazu bestimmt sind, die Erziehung zu fördern. Im Streitfall kann die Tätigkeit nur teilweise als Erziehung von Kindern eingestuft werden. Sie dient auch der Unterbringung, Versorgung, Ver- pflegung und allgemeinen Betreuung. Es entspricht neben demWortlaut auch demSinn und Zweck des § 22 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII, dass die Erziehung des Kindes – anders als bei einer dauerhaften Vollzeitpflege – nicht von der Tagespflegeperson übernommen werden soll. Der Erziehungsauftrag verbleibt bei den Eltern. Quelle |  FG Münster, Urteil vom 10.10.2019, Az. 6 K 3334/17 E, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 214213

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