Mandantenbrief 04 2020

1 04-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Die Ost-West-Rentenangleichung führt nicht zur Neuberechnung des Freibetrags |  Die zusammen mit der „normalen“ Erhöhung der Renten erfolgende Angleichung der Renten im Bei- trittsgebiet an das Westniveau stellt eine regelmäßige Rentenanpassung dar. Sie kann daher nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Altersrente (Rentenfreibetrag) führen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.  | Hintergrund Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversi- cherung richtet sich der Besteuerungsanteil nach dem Jahr des Rentenbeginns: Bezieht ein Rentner seit 2005 oder früher eine Rente, be- trägt der Besteuerungsanteil 50 %. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang erhöht sich der Prozentsatz um jährlich 2 % (ab 2021 um 1 %), sodass der Besteuerungsanteil ab 2040 dann 100 % beträgt. Für Rentner, die bis 2039 erstmals Rente erhal- ten, wird ein Freibetrag ermittelt. Dieser bleibt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente unverändert. ◼◼ Sachverhalt Eheleute bezogen Altersrenten aus der gesetz- lichen Rentenversicherung, berechnet nach dem aktuellen Rentenwert (Ost). Der Ehemann war der Ansicht, dass die Anpassung an das Westniveau zu einer Erhöhung des Rentenfreibe- trags führen müsse, da er ansonsten zu niedrig sei. Doch dies lehnte der Bundesfinanzhof ab. Der Bundesfinanzhof wies darauf hin, dass re- guläre Rentenerhöhungen nicht zu einer Erhö- hung des Rentenfreibetrags führen. Dies gilt nicht nur für die „normalen“ jährlichen Renten- erhöhungen, sondern auch für die Anpassung der in den neuen Bundesländern gezahlten Renten an das Westniveau. In beiden Fällen, so der Bundesfinanzhof, kommt den regulären Rentenerhöhungen die soziale Funktion zu, die Stellung des Rentners im jeweiligen Lohngefüge zu erhalten und fort- zuschreiben. MERKE |  Beruht die Änderung des Jahresbe- trags der Rente jedoch nicht auf einer regelmäßi- gen Anpassung (wie es beispielsweise bei der Mütterrente oder der Witwenrente der Fall sein kann), führt dies zu einer Neuberechnung des Rentenfreibetrags. Quelle |  BFH-Urteil vom 3.12.2019, Az. X R 12/18, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 214456; BFH, PM Nr. 10 vom 27.2.2020 ALLE STEUERZAHLER Schenkungsteuer: Schenkung an ein Kind bei Weiterschenkung an das Enkelkind |  Schenkt ein Steuerpflichtiger seinem Kind ein Grundstück und schenkt dieses unmittelbar da- nach einen Grundstücksteil an das eigene Kind (Enkelkind) weiter , liegt schenkungsteuerlich keine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind vor. Dies gilt zumindest dann, wenn keine Weiter- gabeverpflichtung besteht. | Hintergrund: Die Frage, wer etwas von wem ge- schenkt bekommt, ist insbesondere für die Freibeträge relevant: „ „ Schenkung von Mutter an Tochter: Freibetrag von 400.000 EUR; Schenkung von Großmutter an Enkelin: Freibetrag von 200.000 EUR.

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