Mandantenbrief 04 2021

8 04-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ARBEITNEHMER Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2021 | Die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler veröf- fentlicht, der Informationen und Tipps zur Lohnsteuer 2021 enthält. Der Ratgeber kann unter www. iww.de/s10 heruntergeladen werden. | ARBEITGEBER Verbilligte Wohnraumüberlassung ist nun auch sozialversicherungsfrei | Die verbilligte Überlassung von Wohnungen an Arbeitnehmer kann seit dem 1.1.2020 lohnsteuerfrei sein. Durch eine Anpassung des § 2 Abs. 4 S. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ist eine derartige Überlassung ab dem 1.1.2021 nun auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. | Mit dem Bewertungsabschlag in § 8 Abs. 2 S. 12 Einkommensteuergesetz unterbleibt seit dem 1.1.2020 der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung, soweit „ „ das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt min- destens zwei Drittel des ortsüblichen Miet- werts und „ „ dieser nicht mehr als 25 EUR je Quadratme- ter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Be- triebskosten beträgt. Da es an einer entsprechenden Regelung in der SvEV bislang fehlte, blieb der geldwerte Vorteil aber in der Sozialversicherung beitragspflich- tig. Mit Wirkung ab 1.1.2021 wurde das Beitrags- recht nun an das Steuerrecht angepasst: „Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Woh- nung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchti- gungen sowie unter entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 S. 12 des Einkommensteuergeset- zes anzusetzen.“ Quelle | Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs- entgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzen- verordnung, BGBl I 2020, S. 2933, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 220617 ◼◼ Sachverhalt Als Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportver- eins erhielt ein Steuerpflichtiger ein jährliches Budget, das er für den Bezug von Dauer- und Tageskarten, die Erstattung von Reisekosten und den Erwerb von Fanartikeln einsetzen konnte. Das in Anspruch genommene Budget beurteilte das Finanzamt als Entgelt für seine Aufsichts- ratstätigkeit und verlangte Umsatzsteuer. Das Finanzgericht Köln sah das aber anders. Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln war der Steuerpflichtige mit seiner Aufsichtsratstätig- keit nicht-selbstständig tätig und damit kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuer- rechts. Ein Aufsichtsratsmitglied ist nur dann unternehmerisch tätig, wenn es seine Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt und das hiermit verbundene wirtschaft- liche Risiko trägt. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Mit seiner Entscheidung hat das Finanzgericht Köln das zur Aufsichtsratsvergütung einer nie- derländischen Stiftung ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus 2019 entspre- chend auf die Aufsichtsratsvergütung eines deutschen eingetragenen Vereins angewendet. Beachten Sie | Das Urteil ist rechtskräftig, da das Finanzamt keine Revision eingelegt hat. Quelle | FG Köln, Urteil vom 26.11.2020, Az. 8 K 2333/18, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 220422; EuGH-Urteil vom 13.6.2019, Rs. C-420/18

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