Mandantenbrief 04 2021

3 04-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN Voraussetzungen Die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale werden nur bei Vergütungen aus nebenberufli- chen Tätigkeiten gewährt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Dabei kön- nen auch solche Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, also z. B. Studenten oder Rentner. Zudem muss es sich beim Arbeitgeber oder Auftraggeber um eine gemeinnützige Einrich- tung oder eine juristische Person des öffentli- chen Rechts (z. B. Bund, Länder, Gemeinden) handeln. MERKE | Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet. Quelle | FinMin Baden-Württemberg, Mitteilung vom 15.2.2021, „Impfzentren: steuerliche Erleichterungen für Freiwillige be- schlossen“ KAPITALANLEGER Steuerliche Behandlung von Negativzinsen | In einem aktuellen Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium zu Einzelfragen bei der Abgel- tungsteuer Stellung. Interessant sind hierbei vor allem die Ausführungen zu negativen Einlagezinsen, die steuerlich grundsätzlich unbeachtlich sind . | Behält ein Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, stellen die negativen Einlagezinsen keine Zinsen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz dar. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich viel- mehr um eine Art Verwahr- und Einlagegebühr, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag (801 EUR bei Einzelveranlagung und 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung) erfasst sind. Handelt es sich jedoch um Anlageprodukte mit gestaffelten Zinskomponenten (Staffelzinsen), ist die Gesamtverzinsung im Zeitpunkt des Zu- flusses zu betrachten. Die Folge: Bei einer ins- gesamt positiven Verzinsung dürfen die Nega- tivzinsen mit den positiven Zinsen steuerspa- rend saldiert werden. Quelle | BMF-Schreiben vom19.2.2021, Az. IVC 1 -S2252/19/10003 :007, Randnummer 129a, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 220719 KAPITALANLEGER Zum Zuflusszeitpunkt von Bonuszinsen bei einem Bausparvertrag | Zinsen aus einem Bausparvertrag sind zugeflossen, wenn sie dem Bausparguthaben zugeschlagen worden sind. Der Ausweis der Zinsen auf einem (zu Informationszwecken geführten) Bonuskonto stellt keinen Zuschlag der Zinsen zu dem Bausparkonto dar. Mit dieser Entscheidung hat der 4. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen der anderslautenden Sichtweise des 10. Senats aus 2003 wider- sprochen. | Im Streitfall war in den Allgemeinen Bedingun- gen für Bausparverträge u. a. aufgeführt, dass der Bonus bei der „Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und … dem Bauspar- konto zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben“ wird. Der Bausparer konnte danach über den Bonus nur in Verbindung mit dem Bauspargut- haben verfügen.

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