Mandantenbrief 04 2022

1 04-2022 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Weitere Hilfsmaßnahmen in der Pipeline! | Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Neben einem steuerfreien Corona-Bonus für Pflegekräfte sieht das Gesetz vor allem Verlängerungen von bereits befristet eingeführten Maßnahmen (z. B. Homeoffice-Pauschale) vor. | Corona-Bonus für Pflegekräfte Noch bevor der Pflegebonus gesetzlich verankert wurde, hat die Bundesregierung im Entwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes die Weichen für eine Steuerfreiheit gestellt. Nach § 3 Nr. 11b Einkommensteuergesetz (EStG) sollen steuerfrei bleiben: „Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Coronakrise aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 3.000 EUR.“ Die Gesetzesbegründung führt weiter aus: „Die Auszahlung sollte dabei durch den Arbeitgeber erfolgen, und die Kosten sollten durch den Bund erstattet werden. Neben dem Bund planen auch die Länder teilweise eigene Prämienzahlungen.“ Die Begünstigung soll Prämienzahlungen aufgrund von Gesetzen im materiellen Sinne und aufgrund von Beschlüssen der Bundes- oder einer Landesregierung umfassen. Beachten Sie | Nicht begünstigt sind hingegen freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die nicht infolge bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährt werden. Anspruchsberechtigt sind nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere in Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen und -diensten tätige Arbeitnehmer. Dies schließt auch Auszubildende, Freiwillige im Sinne des § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und Freiwillige im Sinne des § 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes im freiwilligen sozialen Jahr ein. Als begünstigte Einrichtungen sind u. a. vorgesehen: Krankenhäuser sowie ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen. Homeoffice-Pauschale Die Homeoffice-Pauschale soll um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert werden. Somit können Steuerpflichtige auch im Veranlagungszeitraum 2022 für jeden Kalendertag, an dem sie ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsuchen, einen Betrag von 5 EUR abziehen; höchstens aber 600 EUR im Kalenderjahr. Degressive Abschreibungen Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, degressiv abgeschrieben werden. Dies ist sinnvoll, wenn Abschreibungsvolumenmöglichst früh als Aufwand genutzt werden soll. Diese Regelung soll nun auch für Wirtschaftsgüter gelten, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Beachten Sie | Gewährt wird eine degressive Abschreibung von 25 % (höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung). Verlängerte Investitionsfristen Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) vonbis zu40%(innachdem31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren: 50 %) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden.

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