Mandantenbrief 04 2022

7 04-2022 MONATS-RUNDSCHREIBEN Seit 1.1.2022 beträgt der Mindestlohn 9,82 EUR pro Stunde. Er steigt zum 1.7.2022 auf 10,45 EUR und soll dann ab 1.10.2022 bei 12 EUR liegen. Beachten Sie | Grundsätzlich berät die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen bei der Höhe des Mindestlohns. Die Umsetzung erfolgt dann per Rechtsverordnung. Von diesem Prozedere will die Bundesregierung nun einmalig abweichen. Minijobs und Midijobs Derzeit gilt für eine geringfügige Beschäftigung eine monatliche Grenze von 450 EUR (Minijob). Künftig soll die Grenze nicht mehr statisch, sondern dynamisch ausgestaltet werden. Das ist geplant: Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR aufgerundet wird. Das heißt: Beträgt der Mindestlohn 12 EUR, ergibt sich daraus eine Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR (12 EUR x 130 / 3). Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich – hier gelten für den Arbeitnehmer verminderte Beiträge zur Sozialversicherung – soll von monatlich 1.300 EUR auf 1.600 EUR angehoben werden (Midijob). Der Arbeitgeberbeitrag soll oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen werden. Quelle | Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung, Regierungsentwurf vom 23.2.2022; BMAS, Mitteilung vom 23.2.2022 „Gesetzlicher Mindestlohn steigt ab 1.10.2022 auf 12 EUR“ ARBEITNEHMER Doppelter Haushalt: Zweitwohnungssteuer fällt nicht unter die 1.000 EUR-Grenze | Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten nur bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Das Finanzgericht München ist nun der Meinung, dass eine Zweitwohnungssteuer für das Unterhalten einer Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte nicht zu diesen Unterkunftskosten zählt. Die Aufwendungen sind zusätzlich zu dem Höchstbetrag als Werbungskosten abziehbar. | Das Finanzgericht hat damit der Ansicht des Bundesfinanzministeriums widersprochen, wonach der Höchstbetrag auch die Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer umfasst. Da die Revision anhängig ist, können derartige Fälle per Einspruch offengehalten werden. Weiterführender Hinweis Bereits 2019 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat (soweit sie notwendig sind) nicht zu den Unterkunftskosten zählen. Diese Entscheidung hat das Bundesfinanzministerium inzwischen akzeptiert. Zur Angemessenheit der Kosten vertritt die Finanzverwaltung folgende Auffassung: Übersteigen die Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000 EUR (einschließlich Umsatzsteuer), ist davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt. Quelle | FG München, Urteil vom 26.11.2021, Az. 8 K 2143/21, Rev. BFH: Az. VI R 30/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227259; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 108

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