Mandantenbrief 08 2020
3 08-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN fahrenen km haben, wurde der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 EUR auf 60.000 EUR erhöht. Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung/Herstellung eines abnutz- baren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlage- vermögens können Steuerpflichtige bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstel- lungskosten abziehen. Für Fälle, in denen die dreijährige Frist in 2020 abläuft, wurde diese um ein Jahr verlängert. Beachten Sie | Auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG „Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter“ wurden vorübergehend um ein Jahr verlängert. Mit Wirkung ab 2020 wurde der Ermäßigungs- faktor bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das 4-Fache (bislang das 3,8-Fache) des Ge- werbesteuer-Messbetrags angehoben. Bei der Gewerbesteuer wurde der Freibetrag für Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag (z. B. Schuldzinsen) erhöht (um 100.000 EUR auf 200.000 EUR). Quelle | Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfs- maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Coro- na-Steuerhilfegesetz), Zustimmung Bundesrat am 29.6.2020; BMF-Schreiben im Entwurf (Stand: 23.6.2020), Az. III C 2 - S 7030/20/10009 :004 ALLE STEUERZAHLER Vergebliche Prozesskosten können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden | Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs als Nachlassregelungskosten bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig sein. | ◼◼ Sachverhalt Der 1999 verstorbene Erblasser hatte 1995 ei- nem städtischen Museum seine Porzellan- sammlung geschenkt. Die Erben forderten nach seinem Tod von der Stadt die Rückgabe der Sammlung mit der Begründung, dass der Erblasser bei der Schenkung nicht mehr ge- schäftsfähig gewesen sei. Die Klage und die eingelegten Rechtsmittel wa- ren jedoch erfolglos und die Erben blieben auf den Prozesskosten sitzen. Sie machten daher die Kosten bei der Erbschaftsteuer als Nach- lassverbindlichkeit steuermindernd geltend. Weil dies vom Finanzamt jedoch abgelehnt wurde, zo- gen die Erben erneut vor Gericht – und diesmal mit Erfolg. Der Bundesfinanzhof begründete seine Ent- scheidung mit der Regelung des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Danach sind als Nachlassverbindlichkeiten u. a. die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber un- mittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Beachten Sie | Zu diesen Ausgaben können auch Kosten zählen, die der Erbe durch die ge- richtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen hat. Die Kosten müssen in engem zeitlichen und sachlichen Zusammen- hang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwal- tung des Nachlasses anfallen. MERKE | § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG steht dem Ab- zug der Prozesskosten als Nachlassverbindlich- keiten nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Diese Vorschrift gilt nur für vom Erblasser be- gründete Schulden und Lasten und ist deshalb nicht auf Nachlassregelungskosten anwendbar.
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