Mandantenbrief 08 2020

4 08-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN Relevanz für die Praxis Vergebliche Prozesskosten für die Rückholung der Porzellansammlung des Erblassers sind grundsätzlich abzugsfähig. Sie müssen aber im Einzelnen nachgewiesen werden. Das Gleiche gilt für die Kosten der anwaltlichen Vertretung. Dagegen ist der Abzug von Prozesskosten aus- geschlossen, die dem Erben entstanden sind, weil er Schadenersatz wegen verspäteter Räu- mung und Herausgabe einer geerbten Woh- nung vom Mieter verlangt hat. Bei diesen Aus- gaben handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwertung (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG). Quelle |  BFH-Urteil vom 6.11.2019, Az. II R 29/16, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 215812; BFH, PM Nr. 23/2020 vom 20.5.2020 ALLE STEUERZAHLER Versorgungsleistungen: Sonderausgabenabzug setzt vertragskonformes Verhalten voraus |  Bei fehlender zeitnaher Umsetzung einer in einem Versorgungsvertrag vereinbarten Erhöhung der Barleistungen scheidet ein Sonderausgabenabzug für die Versorgungsleistungen aus. Gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.  | Hintergrund Vermögensübertragungen gegen Versorgungs- leistungen werden oft bei der vorweggenom- menen Erbfolge gewählt. Versorgungsleistun- gen sind vom Vermögensübergeber als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn der Vermögens- übernehmer zum Sonderausgabenabzug be- rechtigt ist. Der Sonderausgabenabzug ist an strenge Vor- aussetzungen geknüpft und auf bestimmte Ver- mögensübertragungen (z. B. einen Betrieb) be- schränkt. Der Übergabevertrag muss im We- sentlichen den Umfang des übertragenen Ver- mögens, die Höhe der Versorgungsleistungen sowie Vereinbarungen über die Art und Weise der Zahlungen enthalten. Voraussetzung ist eine klare, eindeutige und rechtswirksame Vereinba- rung, die auch tatsächlich durchgeführt wird. Sachverhalt und Entscheidung Im Streitfall verwehrte das Finanzgericht den Sonderausgabenabzug, da eine im Versor- gungsvertrag ab Juli 2011 vorgesehene Erhö- hung des monatlichen Barbetrags (von 200 EUR auf 300 EUR) erst zum Februar 2013 umgesetzt worden war. Die dann – ggf. in dem Bemühen, den Fehlbetrag auszugleichen – erfolgte Zah- lung von 350 EUR änderte daran nichts. Da die Erhöhung über 1,5 Jahre ohne erkennba- ren Grund nicht vorgenommen wurde, kam das Finanzgericht zu dem Schluss, dass es den Be- teiligten bei der Vereinbarung dieser Leistung am erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlte. Quelle |  FG Niedersachsen, Urteil vom 27.6.2019, Az. 11 K 291/18, Rev. BFH Az. X R 3/20, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 216269; BMF- Schreiben vom 11.3.2010, Az. IV C 3 - S 2211/09/10004 ALLE STEUERZAHLER Anforderungen an die Übertragung des Betreuungsfreibetrags |  Jeder Elternteil hat grundsätzlich Anspruch auf den Freibetrag für den Betreuungs- und Erzie- hungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (BEA-Freibetrag) in Höhe von 1.320 EUR. Sind die Voraus- setzungen für die Zusammenveranlagung aber nicht erfüllt, kann der Elternteil, bei dem das minder- jährige Kind gemeldet ist, beantragen, dass ihm der BEA-Freibetrag des anderen Elternteils übertra- gen wird. Zu den Voraussetzungen hat sich nun das Finanzgericht Niedersachsen geäußert.  |

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