Mandantenbrief 08 2020

6 08-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN UMSATZSTEUERZAHLER Übernommene Umzugskosten durch den Arbeitgeber |  Übernimmt ein Unternehmen die Umzugskosten seiner Arbeitnehmer wegen einer konzerninter- nen Funktionsverlagerung aus dem Ausland in das Inland, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ein Vorsteuerabzug möglich, wenn ein übergeordnetes betriebliches Interesse an dem Umzug be- steht. Die Finanzverwaltung hat auf dieses Urteil nun reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungs- erlass (UStAE) insoweit angepasst.  | ◼◼ Sachverhalt Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige ein Einfa- milienhaus, das er kurze Zeit zuvor von seiner Mutter durch vorweggenommene Erbfolge er- halten hatte, an seinen Sohn und seine Schwie- gertochter vermietet. Der Mietvertrag war auf unbestimmte Zeit geschlossen. Als Beginn wurde der 1.5.2013 festgelegt. Die Übergabe der Mieträume sollte im Hinblick auf noch durchzu- führende Renovierungs- und Sanierungsarbei- ten spätestens bis zum 31.12.2013 erfolgen. Die Mieter beteiligten sich an den Renovierungs- und Sanierungsarbeiten mit einem Kostenbei- trag von rund 65.000 EUR. Der Umzug in das Ein- familienhaus erfolgte anschließend in Etappen bis zum 5.12.2014 (Ummeldung im Melderegis- ter). Mit notariellem Vertrag vom 9.7.2015 über- trug der Steuerpflichtige dann das Mietobjekt – mit Wirkung zum 1.1.2016 – im Wege der vor- weggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn. Das Finanzamt, das die Werbungskostenüber- schüsse in den Jahren 2013 bis 2015 (insgesamt über 450.000 EUR) zunächst anerkannt hatte, erfuhr von dieser unentgeltlichen Übertragung erst bei den Veranlagungsarbeiten der Steuer- erklärung 2016. Als Folge ging es von einer von vornherein nur begrenzten Mietzeit und einer fehlenden Überschusserzielungsabsicht aus und änderte die bestandskräftigen Einkom- mensteuerbescheide 2013 bis 2015 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Vor dem Finanzgericht Niedersachsen ging es nun um den Einkommensteuerbescheid 2015 und um die Frage, ob dieser (nachträglich) geändert werden durfte. Denn der Steuerpflichtige argu- mentierte, dass die Übertragung auf einem spä- ter gefassten Entschluss wegen neuer Umstände (Geburt des Enkels verbunden mit finanziellen Engpässen bei den Mietern) beruht habe. Das Finanzgericht Niedersachsen wies die Klage ab. Zwar bestanden beim Abschluss des Miet- vertrags noch keine Anzeichen für eine von vornherein bestehende zeitliche Begrenzung der Vermietungsabsicht. Dennoch sprach sich das Finanzgericht gegen eine Einkünfteerzie- lungsabsicht und damit gegen eine Anerken- nung der Verluste aus. Dabei berief sich das Finanzgericht auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Regelvermutung der Überschusserzie- lungsabsicht nicht anzuwenden ist, wenn der Steuerpflichtige das Objekt in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung/Herstel- lung (regelmäßig bis zu 5 Jahren) veräußert, selbst nutzt oder unentgeltlich überträgt. PRAXISTIPP |  Das sich aus der Übertragung innerhalb des 5-Jahreszeitraums ergebende In- diz für eine fehlende Dauervermietungsabsicht kann vom Steuerpflichtigen grundsätzlich wider- legt werden. Dabei muss er Umstände darlegen und nachweisen, dass er den Entschluss zur Ver- äußerung, Selbstnutzung oder unentgeltlichen Übertragung erst nachträglich gefasst hat. Der Bundesfinanzhof hat ein solches Widerlegen etwa akzeptiert bei einer Veräußerung nach vier Jah- ren wegen Trennung der Eheleute oder einer Selbstnutzung aufgrund eingetretener schwerer Erkrankung des Ehegatten. Im Streitfall gelang es aber offensichtlich nicht, das für eine fehlende Dauervermietungsab- sicht sprechende Indiz zu widerlegen. Quelle |  FG Niedersachsen, Urteil vom 25.2.2020, Az. 9 K 112/18; Newsletter 5/2020 vom 20.5.2020

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