Mandantenbrief 08 2021
3 08-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN Hintergrund Da Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätz- lich mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % be- steuert werden, sieht § 20 Abs. 6 Einkommen- steuergesetz u. a. vor, dass Verluste aus Kapi- talvermögen nur mit sonstigen positiven Ein- künften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen. Eine zusätzliche Verlustver- rechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien. Diese dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapital- vermögen ausgeglichen werden, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen. Sichtweise des Bundesfinanzhofs Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs besteht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanla- gen erzielt haben. Man darf gespannt sein, wie nun das Bundes- verfassungsgericht entscheiden wird. Quelle | BFH, Beschluss vom 17.11.2020, Az. VIII R 11/18, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 222765; BFH, PM Nr. 21/21 vom 4.6.2021 GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN BMF-Schreiben präzisiert die Regeln zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag | Durch § 8d Körperschaftsteuergesetz (KStG) können Verluste trotz eines schädlichen Beteili- gungserwerbs/Ereignisses nach § 8c KStG unter gewissen Voraussetzungen weiter genutzt werden (= fortführungsgebundener Verlustvortrag). Das Bundesfinanzministerium hat sich zu der Rege- lung, die erst seit dem 1.1.2016 anwendbar ist, nun umfassend geäußert. | Hintergrund: Werden innerhalb von fünf Jah- ren mehr als 50 % der Anteile an einer Kapital- gesellschaft auf einen Erwerber oder auf eine diesem nahestehende Person übertragen, ge- hen die zum Zeitpunkt des Beteiligungser- werbs bestehenden Verlustvorträge grund- sätzlich vollständig unter (§ 8c Abs. 1 S. 1 KStG). Durch § 8d KStG können nicht genutzte Verluste trotz eines schädlichen Anteilseignerwechsels unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin genutzt werden. Beachten Sie | Dies erfolgt jedoch nicht auto- matisch. Vielmehr muss dies in der Steuerer- klärung für den Veranlagungszeitraum (VZ), in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt, beantragt werden. Der Verlustvortrag, der zum Schluss des VZ verbleibt, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt, wird zum fortfüh- rungsgebundenen Verlustvortrag. Dieser ist ge- sondert auszuweisen und festzustellen. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums enthält u. a. Aussagen zum Begriff des Geschäftsbetriebs, zur Antragstellung und zu schädlichen Ereignissen . § 8d Abs. 2 S. 1 KStG nennt als schädliches Er- eignis die Einstellung des Geschäftsbetriebs. Ein anderes schädliches Ereignis liegt nach S. 2 vor, wenn der Geschäftsbetrieb ruhend gestellt wird, der Geschäftsbetrieb einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt wird, die Körperschaft einen zusätzlichen Ge- schäftsbetrieb aufnimmt, die Körperschaft sich an einer Mitunterneh- merschaft beteiligt, die Körperschaft die Stellung eines Organträ- gers i. S. des § 14 Abs. 1 KStG einnimmt oder auf die Körperschaft Wirtschaftsgüter über- tragen werden, die sie zu einem geringeren als dem gemeinen Wert ansetzt. Quelle | BMF-Schreiben vom 18.3.2021, Az. IV C 2 - S 2745- b/19/10002:002, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 222251
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