Mandantenbrief 08 2021
5 08-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN UMSATZSTEUERZAHLER Neue Sichtweise für Garantiezusagen von Kfz-Händlern gilt ab 2022 | Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2018 ist die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenstän- dige Leistung. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantie- fall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses i. S. des Versicherungsteuergesetzes vor, die umsatzsteuerfrei ist. Das Bundesfinanzministerium wendet das Urteil nun an und hat seine bisherige Sichtweise angepasst. Dabei unterteilt es nach versiche- rungs- und umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen. | MERKE | Funktional wesentliches Sonderbe- triebsvermögen: Die gesetzlich fingierte form- wechselnde Umwandlung ist nur dann steuer- lich unschädlich, wenn das Sonderbetriebsver- mögen der Mitunternehmer auf die optierende Gesellschaft übertragen wird. Mit dem Wirksamwerden der Option können auch verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) vorliegen. Die Vereinbarungen zwischen Ge- sellschaft und Gesellschafter müssen sich dem sogenannten Fremdvergleichsgrundsatz stellen. Hintergrund: Bei einer vGA handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außer- halb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnver- teilung gewährt werden. Eine vGA darf den Ge- winn der Gesellschaft nicht mindern. MERKE | Im Geltungsbereich des Sonderbe- triebsvermögens einer Mitunternehmerschaft sind derartige Vereinbarungen grundsätzlich frei von solchen Zwängen. Somit müssen die Gesell- schaftsverträge der optierenden Gesellschaft ei- ner genaueren Prüfung unterzogen werden. Anmerkungen Das Gesetz zur Modernisierung des Körper- schaftsteuerrechts ist im Grunde genommen zu begrüßen, zumal hier echtes Gestaltungspo- tenzial besteht. Ob die Option zur Körperschaft- steuer beantragt werden soll, ist jedoch nicht pauschal zu beantworten, sondern vom jeweili- gen Einzelfall abhängig. In seiner Stellungnahme zum Regierungsent- wurf hat der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) u. a. kritisiert, dass die Praxis vom Bundesfinanzministerium im Vorfeld des Kabi- nettsbeschlusses keine Möglichkeit zur Stel- lungnahme erhalten habe. Hier hätte sich der DStV eine deutlich längere Vorlaufzeit zur Beur- teilung der Praktikabilität des Vorhabens ge- wünscht. Zudem sind vor einer Option u. a. folgende As- pekte zu beachten: Die optierende Gesellschaft gilt zivilrechtlich als Personengesellschaft, steuerlich wird sie aber als Kapitalgesellschaft behandelt. Somit müssen bei einer Gesellschaft beide Rechtssysteme beachtet werden. In die komplexen Abwägungsentscheidungen sind auch Verlustvorträge einzubeziehen. Quelle | Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuer- rechts, BR-Drs. 467/21 (B) vom 25.6.2021; DStV vom 29.4.2021, Stellungnahme zum „Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“
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