Mandantenbrief 08 2021

6 08-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN Kritik aus der Praxis Betroffen sollten bereits Garantiezusagen sein, die nach dem 30.6.2021 abgegeben werden, wo- bei eine frühere Anwendung zulässig ist. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeugge- werbe e. V. (ZDK) hat das Schreiben des Bun- desfinanzministeriums als Bürokratiemonster kritisiert und sich an Bundesfinanzminister Olaf Scholz gewandt – offenbar mit Erfolg. Denn die Frist wurde nun mit Schreiben vom 18.6.2021 bis zum 31.12.2021 verlängert . Nach der Bewertung des BMF-Schreibens durch den ZDK werden Händler, die Autokäu- fern eine Garantiezusage erteilen, steuerrecht- lich gesehen zu Versicherern. Im Zweifel müs- sen sie sich daher u. a. beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren lassen, Versicherungs- steuer anmelden und abführen. Wegen der versicherungssteuerpflichtigen, aber umsatzsteuerfreien Garantiezusagen ist der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistun- gen im Zusammenhang mit diesen steuerfreien Umsätzen grundsätzlich ausgeschlossen. Quelle | BMF-Schreiben vom 11.5.2021, Az. III C 3 - S 7163/19/10001 :001, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 222584; BFH- Urteil vom 14.11.2018, Az. XI R 16/17; ZDK-Meldung vom 26.5.2021 ARBEITGEBER Gesetzgeber gewährt neue Vergünstigungen für Mitarbeiterbeteiligungen | Zur Stärkung der Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen hat der Gesetzgeber den bisher geltenden steuerfreien Hochstbetrag fur Vermogensbeteiligungen mit Wirkung zum 1.7.2021 von 360 EUR auf 1.440 EUR pro Jahr angehoben. Ferner wurde durch das Fondsstandortgesetz vor allem fur Arbeitnehmer von Startup-Unternehmen eine Regelung geschaffen, wonach Mitarbeiterbeteili- gungsprogramme zunächst nicht besteuert werden (Besteuerungsaufschub). Dies gilt erstmals für Vermogensbeteiligungen, die nach dem 30.6.2021 ubertragen werden. | Mitarbeiterbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG Für Vorteile des Arbeitnehmers im Rahmen ei- nes gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers sieht § 3 Nr. 39 Einkommen- steuergesetz (EStG) einen jährlichen steuerli- chen Freibetrag vor. Dieser wurde nun durch das Fondsstandortgesetz mit Wirkung ab 1.7.2021 vervierfacht und beträgt 1.440 EUR. MERKE | Voraussetzung ist, dass die Beteili- gung mindestens allen Arbeitnehmern offen- steht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des An- gebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Un- ternehmen stehen. Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der ge- meine Wert anzusetzen. Besteuerungsaufschub durch neuen § 19a EStG Mit § 19a EStG wurde eine zusätzliche Vergüns- tigung eingeführt, wodurch speziell kleinen und mittleren Startups durch einen Besteue- rungsaufschub ein Vorteil auf dem Arbeits- markt verschafft werden soll. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt – in der Regel im Zeitpunkt der Veräußerung, spä- testens nach zwölf Jahren oder bei einem Ar- beitgeberwechsel. Werden einem Arbeitnehmer von seinem Arbeit- geber Vermogensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b und f bis l und Abs. 2 bis 5 des Funften Vermogensbildungsgesetzes an dem Unternehmen des Arbeitgebers unentgelt- lich oder verbilligt ubertragen, unterliegt der Vorteil im Kalenderjahr der Übertragung nicht der Besteuerung.

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