Mandantenbrief 12 2019
8 12-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ARBEITGEBER Sachbezugswerte für 2020 stehen fest | Die Sachbezugswerte für 2020 stehen nach der Zustimmung des Bundesrats fest. Der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft steigt in 2020 um 4 EUR auf 235 EUR. Der monatliche Sachbe zugswert für Verpflegung beträgt 258 EUR (in 2019 = 251 EUR). | Hintergrund: Durch die Sozialversicherungs entgeltverordnung werden amtliche Sachbe zugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung festgelegt, die auch steuerlich für die Bewer tung von geldwerten Vorteilen bindend sind. Die Werte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Ver pflegung abgeleitet, ergeben sich nachfolgende Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten: ◼◼ Sachbezugswerte für 2020 (Werte für 2019 in Klammern) Mahlzeit monatlich kalendertäglich Frühstück 54 EUR (53 EUR) 1,80 EUR (1,77 EUR) Mittag- bzw. Abendessen 102 EUR (99 EUR) 3,40 EUR (3,30 EUR) Der Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte kann zum Beispiel bei folgenden Sachverhal- ten erfolgen: Übliche Mahlzeitengestellungen während einer Auswärtstätigkeit , sofern diese durch den Arbeitgeber oder auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten zur Verfü gung gestellt werden. Arbeitstägliche Mahlzeitengestellung durch Ausgabe von Essensgutscheinen/Restaurant- schecks oder durch Essenszuschüsse, wenn der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit umnicht mehr als 3,10 EUR über steigt. Quelle | Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversiche- rungsentgeltverordnung, BR-Drs. (B) 427/19 vom 8.11.2019 ABSCHLIESSENDE HINWEISE Keine außergewöhnliche Belastung: Prozesskosten für Studienplatzklage | Tragen Eltern Gerichts- und Anwaltskosten für eine sogenannte Kapazitätsklage mit dem Ziel, ihrem Kind einen Studienplatz zu verschaffen, führt dies nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Münster. | ◼◼ Sachverhalt Die ZVS hatte den Sohn der Steuerpflichtigen nicht zum Medizinstudium zugelassen. Darauf hin erhob sie eine Kapazitätsklage, weil einige Universitäten ihre Ausbildungskapazitäten nicht vollständig ausgeschöpft hätten. Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten machte sie in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belas tungen geltend – letztlich aber ohne Erfolg. Bei den Prozesskosten handelt es sich um typi sche Aufwendungen für eine Berufsausbildung. Hierunter fielen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 1984 auch erhöhte Kos ten, die durch das Bewerbung- oder Auswahl verfahren entstehen. Diese Rechtsprechung, so das Finanzgericht, ist auch nach dem Wegfall des allgemeinen Ausbildungsfreibetrags an wendbar, da nunmehr die Freibeträge des § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz den Ausbil dungsbedarf eines Kindes umfassen. Quelle | FG Münster, Urteil vom 13.8.2019, Az. 2 K 3783/18 E, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 211194; BFH-Urteil vom 9.11.1984, Az. VI R 40/83
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