Mandantenbrief 12 2019
5 12-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN PERSONENGESELLSCHAFTEN UND DEREN GESELLSCHAFTER Neue Gestaltungsmöglichkeiten beim Investitionsabzugsbetrag | Nach neuer Sichtweise der Finanzverwaltung kann ein im Gesamthandsbereich einer Personen gesellschaft beanspruchter Investitionsabzugsbetrag für Investitionen eines Gesellschafters im Sonderbetriebsvermögen verwendet werden. Da auch der umgekehrte Fall möglich ist, eröffnet das Gestaltungsmöglichkeiten. | Unternehmen können für die künftige (Investiti onszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/ Herstellungskosten gewinnmindernd abzie hen. Der so erzielbare Steuerstundungseffekt soll Investitionen erleichtern. Voraussetzung ist u. a., dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der An schaffung oder Herstellung folgenden Wirt schaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird. Da nur kleine und mittlere Unternehmen geför dert werden sollen, dürfen bestimmte Größen- merkmale nicht überschritten werden. Die Grö ßenmerkmale hängen von der Art der Gewinner mittlung ab: FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Langfristdarlehen: Rückwirkend vereinbarte Verzinsung schützt nicht vor Abzinsung | Eine rückwirkend auf den Vertragsbeginn vereinbarte Verzinsung eines zunächst unverzinslich gewährten Darlehens ist bilanzsteuerrechtlich unbeachtlich, sofern diese Vereinbarung erst nach dem Bilanzstichtag getroffen wird. Zudem hat der Bundesfinanzhof in dieser Entscheidung gegen die Höhe des Abzinsungssatzes (5,5 %) keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert – zumindest für Jahre bis 2010. | ◼◼ Sachverhalt Eine Steuerpflichtige erhielt in 2010 für ihren Ge werbebetrieb von einem Dritten ein langfristiges, unverzinsliches Darlehen. Während einer Be triebsprüfung legte sie eine Zusatzvereinbarung mit einer ab dem 1.1.2012 beginnenden Verzinsung von jährlich 2 % vor. Später wurde der Ursprungs vertrag aufgehoben und rückwirkend ab 2010 eine Verzinsung mit 1 % vereinbart. Das Finanzgericht Köln erkannte das Darlehen zwar dem Grunde nach an, ließ die nachträglichen Verzinsungsab reden aber bilanziell unberücksichtigt, sodass sich ein Abzinsungsgewinn ergab. Der Bundesfinanzhof bestätigte insoweit die Entscheidung der Vorinstanz. Zeitlich nach dem jeweiligen Bilanzstichtag getroffene Zinsabre den können – selbst wenn sie zivilrechtlich rückwirkend erfolgen – erst für künftige Wirt- schaftsjahre berücksichtigt werden. Den gesetzlichen Abzinsungssatz von 5,5 % hielt der Bundesfinanzhof jedenfalls im Jahr 2010 noch für verfassungsgemäß. So lag der ver gleichsweise heranzuziehende Zins am Fremd kapitalmarkt Ende 2010 noch knapp unter 4 %. Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Denn zu einem weiteren, von einem Schwager der Steuerpflichtigen gewährten Darlehen muss das Finanzgericht nun feststellen, ob dieses im Hinblick auf die Anforderungen an Angehöri- genverträge überhaupt dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Quelle | BFH-Urteil vom 22.5.2019, Az. X R 19/17, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 211573; BFH, PM Nr. 65 vom 10.10.2019
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