Mandantenbrief 12 2019

7 12-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Die Gesellschafterin bezahlte die Rechnungen noch im selben Jahr aus privaten Mitteln. Die Kosten wurden für das Jahr 2008 jedoch nicht als Sonderbetriebsausgaben erklärt und blieben demzufolge bei der Gewinnfeststellung unbe­ rücksichtigt. Fraglich war, ob die Kosten nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs noch im Jahr 2009 berücksichtigt werden können. Doch das hat der Bundesfinanzhof abgelehnt. Im Streitfall war die bilanzielle Behandlung der Rechtsberatungskosten in 2008 fehlerhaft. Denn richtigerweise hätte zunächst eine Verbindlich- keit gegenüber der Rechtsanwaltsgesellschaft im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafte­ rin passiviert und der Aufwand als Sonderbe­ triebsausgabe erfasst werden müssen. Dennoch kam eine Berücksichtigung nicht (mehr) in Betracht. Zwar kann ein unrichtiger Bilanzansatz im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Folgejahr richtiggestellt werden. Weil die Gesellschafterin die Rechnungen aber noch im Jahr 2008 beglichen hatte, war zum 31.12.2008 auch keine Verbindlichkeit mehr vorhanden bzw. zu bilanzieren. Beachten Sie |  Auch der unterlassene Aus- weis einer Einlage half nicht weiter. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können die Grundsätze des formellen Bilanzen­ zusammenhangs keine Grundlage dafür sein, einen im Vorjahr zu Unrecht unterbliebenen Ausweis einer Einlage nachzuholen. PRAXISTIPP |  Die aktuelle Entscheidung zeigt, dass Gesellschafter einer Personengesellschaft rechtzeitig prüfen sollten, ob ihnen Sonderbe­ triebsausgaben entstanden sind und ob sie diese auch geltend gemacht haben. Quelle |  BFH-Urteil vom 17.6.2019, Az. IV R 19/16, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 211131 UMSATZSTEUERZAHLER Vorsteuerabzug bei Übernahme von Umzugskosten für Arbeitnehmer |  Übernimmt ein Unternehmen die Umzugskosten seiner Arbeitnehmer wegen einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland in das Inland, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ein Vor- steuerabzug möglich, wenn ein übergeordnetes betriebliches Interesse an dem Umzug besteht.  | ◼◼ Sachverhalt Wegen einer konzerninternen Funktionsverlage­ rung wurden im Ausland tätige Mitarbeiter an den Standort einer neu gegründeten Gesellschaft (GE) in Deutschland versetzt. GE unterstützte die Mit­ arbeiter bei der Wohnungssuche und zahlte Mak­ lerprovisionen aus ihr erteilten Rechnungen. Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, ob hierdurch eine steuerpflichtige Leistung erbracht wird und ob die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar ist. Vorliegend wird keine steuerpflichtige Leistung erbracht. Einen tauschähnlichen Umsatz ver­ neinte der Bundesfinanzhof, weil durch die Vor­ teilsgewährung überhaupt erst die Vorausset­ zungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeits­ leistungen erbracht werden konnten. Eine Ent­ nahme lag nicht vor, weil ein vorrangiges Un- ternehmensinteresse bestand, erfahrene Mit­ arbeiter an den neuen Standort zu holen. Auch für den zulässigen Vorsteuerabzug war das überwiegende betriebliche Interesse ent­ scheidend, hinter dem das Arbeitnehmerinter­ esse an der Begründung eines neuen Wohnorts zurücktrat. Beachten Sie |  Ob bei Inlandsumzügen analog zu entscheiden ist, musste der Bundesfinanzhof nicht klären. Quelle |  BFH-Urteil vom 6.6.2019, Az. V R 18/18, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 211565; BFH, PM Nr. 64 vom 10.10.2019

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