Mandantenbrief 12 2021

8 12-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ◼◼Sachverhalt Der Steuerpflichtige war als nautischer Offizier an Bord von Schiffen tätig. Die unentgeltlichen Mahlzeiten behandelte der Arbeitgeber als steuerfreien Sachbezug. An einzelnen Hafentagen blieb die Bordküche jedoch kalt und der Offizier versorgte sich selbst. Trotz der Mahlzeitengestellung beanspruchte der Offizier in seiner Einkommensteuererklärung den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen, was das Finanzamt jedoch ablehnte. Das Finanzgericht Niedersachsen ließ den Abzug für die Tage der Selbstversorgung zu, für die übrigen Tage lehnte es den Werbungskostenabzug ebenfalls ab – und zwar zu Recht, wie nun der Bundesfinanzhof befand. Bei einer Auswärtstätigkeit können Arbeitnehmer grundsätzlich Verpflegungspauschalen (gestaffelt nach Abwesenheitszeiten) als Werbungskosten abziehen. Diese sind allerdings zu kürzen, wenn vom Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt diese gesetzliche Regelung auch für Arbeitnehmer, die (wie der Offizier im Streitfall) keine erste Tätigkeitsstätte haben. Quelle | BFH-Urteil vom 12.7.2021, Az. VI R 27/19, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 224439; BFH, PM Nr. 30/21 vom 2.9.2021; BFHUrteil vom 7.7.2020, Az. VI R 16/18 ABSCHLIESSENDE HINWEISE Zahlungen an beeinträchtigte Nach- bzw. Vertragserben mindern die Schenkungsteuer | Bei der Schenkungsteuer sind Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche eines Erben oder Nacherben steuermindernd zu berücksichtigen. Das hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. | ◼◼Sachverhalt Im Streitfall hatten die Eltern ihre Söhne als Nacherben nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter einem ihrer Söhne (A) ein Grundstück aus dem Nachlassvermögen. Einer der Brüder machte nach dem Tod der Mutter deswegen zivilrechtliche Herausgabeansprüche gegen A geltend. Aufgrund eines Vergleichs leistete A zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche eine Zahlung in Höhe von 150.000 EUR. Daraufhin beantragte A die Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung und die erwerbsmindernde Berücksichtigung der Vergleichszahlung von 150.000 EUR. Doch dies lehnte das Finanzamt ab. Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem Finanzgericht Münster erfolgreich. In der Revision bestätigte der Bundesfinanzhof nun diese Entscheidung. Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche des Vertragserben bzw. des Nacherben sind als Aufwendung zur Erlangung und Sicherung des Erwerbs bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen. Beachten Sie | Eine derartige Zahlung des Beschenkten stellt für seine Schenkungsteuer ein rückwirkendes Ereignis nach der Abgabenordnung dar. Ein bereits ergangener Schenkungsteuerbescheid ist entsprechend zu ändern. Quelle | BFH-Urteil vom 6.5.2021, Az. II R 24/19, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 225178; BFH, PM Nr. 35/21 vom 14.10.2021

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