Mandantenbrief 12 2021

2 12-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN Die Bekanntgabe erfordert regelmäßig, dass das Kind „ „entweder eine schriftliche Bestätigung über den Abschluss und die Abschlussnoten erhalten hat oder „ „jedenfalls objektiv in der Lage war, eine solche schriftliche Bestätigung über ein OnlinePortal der Hochschule erstellen zu können. Beachten Sie | Entscheidend ist hier, welches dieser Ereignisse früher eingetreten ist. Weiterführender Hinweis Für den Kindergeldanspruch für volljährige Kinder ist es oft entscheidend, ob sich das Kind in einer Erst- oder einer Zweitausbildung befindet. Denn nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich schädlich. Ausgenommen sind hier nur folgende Fälle: „ „Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, „ „ein Ausbildungsdienstverhältnis oder „ „ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Quelle | BFH-Urteil vom 7.7.2021, Az. III R 40/19, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 224820; BFH, PM Nr. 33/21 vom 23.9.2021 ALLE STEUERZAHLER Verkauf eines Mobilheims kein privates Veräußerungsgeschäft | Private Veräußerungsgeschäfte mit nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücken unterliegen der Einkommensbesteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen fällt die Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims aber nicht darunter. | ◼◼Sachverhalt Ein Steuerpflichtiger hatte 2011 ein Mobilheim als „gebrauchtes Fahrzeug“ (ohne Grundstück) von einer Campingplatzbetreiberin und Grundstückseigentümerin erworben und anschließend vermietet. Dabei handelte es sich um ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 qm, das auf einer vom Steuerpflichtigen gemieteten Parzelle (200 qm) auf einem Campingplatz ohne feste Verankerung stand. Dort befand sich das Mobilheim bereits seit 1997 (erstmalige Aufstellung). Der Erwerbsvorgang unterlag der Grunderwerbsteuer. 2015 veräußerte der Steuerpflichtige das Mobilheim mit Gewinn. Das Finanzamt unterwarf den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung. Das Finanzgericht Niedersachsen sah das aber anders. Die isolierte Veräußerung eines Mobilheims stellt selbst dann kein privates Veräußerungsgeschäft dar, wenn „ „es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude (auf fremdem Grund und Boden) handelt, „ „der Erwerb und Verkauf der Grunderwerbsteuer unterliegt und „ „der Zeitraum zwischen Erwerb und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Das Finanzgericht Niedersachsen stellt dabei auf den Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ab, wonach Gebäude nur in die Berechnung eines Bodenveräußerungsgewinns einzubeziehen sind, d. h., sie stellen nur einen Berechnungsfaktor dar und können damit kein eigenständiges Objekt eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein. Selbst wenn man das Mobilheim als Gebäude auf fremdem Grund und Boden wertet, kommt nach Ansicht des Finanzgerichts eine Einbeziehung in den Tatbestand des § 23 EStG auch nicht unter dem Aspekt der Vergleichbarkeit mit einem Erbbaurecht in Betracht. PRAXISTIPP | Mobilheime, die auf einem attraktiven Campingplatz stehen, sind derzeit hoch im Kurs. Daher darf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Revisionsverfahren mit Spannung erwartet werden. Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 28.7.2021, Az. 9 K 234/17, Rev. BFH: Az. IX R 22/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224766

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