Mandantenbrief 12 2021

4 12-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN Hintergrund Aufwendungen (beispielsweise anteilige Miete, Abschreibungen, Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur in den folgenden Fällen abzugsfähig: „ „Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, „ „ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Liegt jedoch ein außerhäusliches Arbeitszimmer oder eine (häusliche) Betriebsstätte vor, gelten die vorgenannten Abzugsbeschränkungen nicht und die Kosten sind in voller Höhe abzugsfähig. Die Abgrenzung ist oft schwierig und beschäftigt häufig die Gerichte – wie zuletzt das Finanzgericht München. Die Entscheidung Aufwendungen für Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können unbeschränkt abziehbar sein, wenn sie betrieblich/beruflich genutzt werden und sich der betriebliche/berufliche Charakter des Raums und dessen Nutzung anhand objektiver Kriterien feststellen lassen. Der für die Abzugsbeschränkung maßgebliche Grund der nicht auszuschließenden privaten Mitbenutzung gilt für diese Räume nicht. Denn bereits aus ihrer Ausstattung (z. B. als Werkstatt) und/oder wegen ihrer Zugänglichkeit durch dritte Personen lässt sich eine private Mitbenutzung ausschließen. Im konkreten Fall handelte es sich bei dem Pilates-Zimmer nach Ansicht des Finanzgerichts deshalb um einen betriebsstättenähnlichen Raum, weil er als Trainings- und Unterrichtsraum eingerichtet und auch als solcher genutzt wurde. Zwar mussten, soweit die Trainerin dort zusammen mit anderen Trainern arbeitete und Trainings für Kunden anbot, diese ein dem privaten Bereich zuzuordnendes Durchgangszimmer durchqueren. Allerdings war die dadurch gegebene räumliche Verbindung zu den privat genutzten Räumen gering ausgeprägt. Sie fiel angesichts der Ausstattung des Raums und der tatsächlichen betrieblichen Nutzung nicht entscheidend ins Gewicht. Quelle | FG München, Gerichtsbescheid vom 2.3.2021, Az. 10 K 1251/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223940 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Unleserliches Fahrtenbuch nicht durch nachträgliches Transkript „heilbar“ | Ein Fahrtenbuch kann auch handschriftlich geführt werden. In diesem Zusammenhang hat nun das Finanzgericht München entschieden, dass ein unlesbares Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß anerkannt werden kann. Ein solcher Mangel kann auch durch ein nachträgliches Transkript nicht geheilt werden. | Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen handschriftliche Aufzeichnungen lesbar sein, da sie anderenfalls ihren Zweck nicht erfüllen können. Dazu genügt es nicht, dass der Steuerpflichtige vorgibt, seine Aufzeichnungen selbst lesen zu können, denn sie dienen nicht dem Steuerpflichtigen als Erinnerungsstütze, sondern als Nachweis gegenüber dem Finanzamt. PRAXISTIPP | Gegen die Entscheidung ist die Revision anhängig. Auch wenn die Erfolgschancen eher als gering einzustufen sind, können geeignete Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden. Quelle | FG München, Urteil vom 9.3.2021, Az. 6 K 2915/17, Rev. BFH: Az. VIII R 12/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223346; BFH, Beschluss vom 14.3.2012, Az. VIII B 120/11

RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==