Mandantenbrief 02 2020

2 02-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN Geringverdiener können für die Veranlagungs- zeiträume 2021 bis 2026 neben der Berücksichti- gung der Entfernungspauschalen ab dem 21. Ki- lometer eine Mobilitätsprämie beanspruchen. Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die erhöhten Entfernungspauschalen, je- doch begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den steuerfreien Grundfreibetrag (in 2020: 9.408 EUR) unter- schreitet. Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nicht- selbstständiger Arbeit gilt dies nur, soweit die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Arbeit- nehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR übersteigen. Beachten Sie |  Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % dieser Bemessungsgrundlage. 7 % Umsatzsteuer für Bahnfahrten Bei der Umsatzsteuer wurden bis dato u. a. die Umsätze im schienengebundenen Personen- nah verkehr mit 7 % ermäßigt besteuert. Die Be- günstigung wurde nun (ab 1.1.2020) auf den schienengebundenen Personen fern verkehr im Inland erweitert, ohne dass es auf die Beförde- rungsstrecke ankommt. Beachten Sie |  Im Gegenzug zu dieser Steuer- senkung wurde die Luftverkehrsteuer angeho- ben. Quelle |  Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019, BGBl I 2019, S. 2886; Ener- getische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV), BR- Drs. (B) 663/19 vom 20.12.2019 ALLE STEUERZAHLER Erbschaftsteuer: Nachversteuerung des Familienheims bei Eigentumsaufgabe |  Die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten ent- fällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt.  | ◼◼ Sachverhalt Nach dem Tod ihres Ehemanns hatte die Ehefrau das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus ge- erbt und war darin wohnen geblieben. Andert- halb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus dann ihrer Tochter. Sie behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Das Finanzamt gewährte die Erbschaftsteuer- befreiung rückwirkend nicht mehr, weil die Ehe- frau das Familienheim verschenkt hatte – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof befand. Wird die Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfällt die Be- freiung rückwirkend. Gleiches gilt bei der Auf- gabe des Eigentums. Hätten in dem Nachver- steuerungstatbestand Aussagen nur zur weite- ren Nutzung des Familienheims getroffen wer- den sollen, hätte z. B. die kürzere Formulierung „Selbstnutzung zu Wohnzwecken“ ausgereicht. Der in der Vorschrift verwendete Begriff „Selbst- nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ spricht da- für, dass sowohl die Nutzung als auch die Eigen- tümerstellung des überlebenden Ehegatten während des Zehnjahreszeitraums bestehen bleiben müssen. MERKE |  In einem anderen Fall hat der Bun- desfinanzhof in 2017 als Voraussetzung für die Steuerbefreiung auch gefordert, dass der ver- storbene Ehegatte zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims war. Quelle |  BFH-Urteil vom 11.7.2019, Az. II R 38/16, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 212481, PM BFH Nr. 77 vom 28.11.2019; BFH- Urteil vom 29.11.2017, Az. II R 14/16

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