Mandantenbrief 02 2022

8 02-2022 MONATS-RUNDSCHREIBEN „ „Die Einführung einer Prognoseentscheidung ermöglicht die Feststellung des Erwerbsstatus schon vor der Aufnahme der Tätigkeit und damit frühzeitiger als bisher. „ „Anstelle der Versicherungspflicht wird künftig der Erwerbsstatus festgestellt. Anders als bisher entscheidet die Clearingstelle also nicht mehr über die Versicherungspflicht und -freiheit in den einzelnen Sozialversicherungszweigen. ◼◼Beispiel Ab dem 1.4.2022 soll in einer Praxis für Physiotherapie ein Physiotherapeut tätig werden. Nach der Entscheidung der Clearingstelle liegt eine abhängige Beschäftigung vor, weil der Physiotherapeut nicht weisungsfrei arbeiten kann und in die Arbeitsorganisation eingebunden ist. In welchen Sozialversicherungszweigen Versicherungspflicht bzw. -freiheit besteht, muss der Arbeitgeber nun selbst entscheiden. Beachten Sie | Beim bis zum 31.3.2022 geltenden Anfrageverfahren entscheidet die Clearingstelle auch über die Versicherungspflicht bzw. -freiheit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. „ „Es wird eine Gruppenfeststellung für gleiche Vertragsverhältnisse ermöglicht. Dadurch muss der Auftraggeber bei gleichen Aufträgen keine separaten Statusfeststellungsverfahren mehr durchführen. „ „Zukünftig können bestimmte Dreieckskonstellationen geprüft werden. Auch damit können separate Statusfeststellungsverfahren vermieden werden. Quelle | Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16.7.2021, BGBl I 2021, S. 2970; Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 13.8.2021 „Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus“ ABSCHLIESSENDE HINWEISE Offenlegung der Jahresabschlüsse: Keine Ordnungsgeldverfahren vor dem 7.3.2022 | Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2020 endete bereits am 31.12.2021. Das Bundesamt für Justiz hat nun mitgeteilt, dass es vor dem 7.3.2022 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird. Damit sollen angesichts der andauernden Coronapandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. | Hintergrund Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). PRAXISTIPP | Kleinstkapitalgesellschaftenmüssen nur ihre Bilanz (keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem haben sie ein Wahlrecht: Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden sie kostenpflichtig an Dritte übermittelt. Quelle | Bundesamt für Justiz, Meldung online

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