Mandantenbrief 01 2019

8 01-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ARBEITNEHMER Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2019 für Ehegatten und Lebenspartner |  Das von der Finanzverwaltung veröffentlichte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2019 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ soll die Steuerklassenwahl erleichtern . Das Merkblatt kann unter www.iww.de/s2223 heruntergeladen werden.  | Beachten Sie |  Die in der Anlage des Merk- blatts beigefügten Tabellen sind allerdings nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Zudem besagt die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jah- ressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehal- tenen Lohnsteuer-Beträge stellen grundsätz- lich nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. Zudem ist zu bedenken, dass die Lohnsteuer- klassen auch Einfluss auf die Höhe von Lohner- satzleistungen und Elterngeld haben können. ABSCHLIESSENDE HINWEISE Service der Finanzverwaltung: Online-Steuerrechner für Rentner |  Sind Rentner unsicher, ob sie zu den Rentnern gehören, die Einkommensteuer zahlen müssen, dann können sie den Alterseinkünfterechner des Bayerischen Landesamts für Steuern nutzen. Den Online-Steuerrechner finden sie hier: www.iww.de/s2228.   | Beachten Sie |  Der Rechner berücksichtigt die gängigen, für Bezieher von Alterseinkünften bedeutsamen Sachverhalte. Im Vordergrund stehen die persönlichen Freibeträge bei Renten und Pensionen sowie der Abzug von Pauschbe- trägen und Aufwendungen. Es sind allerdings auch Eingaben zu anderen Einkunftsarten (wie beispielsweise die Höhe der Vermietungsein- künfte) möglich. ARBEITNEHMER Anwendung der Fahrtenbuchmethode nur bei Nachweis der individuellen Kosten |  Dürfen Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch privat nutzen, müssen sie den Privatanteil entwe- der nach der Ein-Prozent-Regel oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Ein Fahrtenbuch wird nur dann anerkannt, wenn die Aufzeichnungen vollständig sind. Ferner muss das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Kürzlich hat das Finanzgericht München zudem entschieden, dass alle Kosten per Einzelnachweis belegt werden müssen. Eine (Teil-)Schätzung von Aufwendungen kommt nicht in Betracht.  | Der Steuerpflichtige konnte sich im Streitfall nicht darauf berufen, dass es wegen der Größe des Fuhrparks des Konzerns praktisch unmög- lich sei, für jeden einzelnen Dienstwagen zu allen Kosten einzelne Belege vorzulegen und Kosten auszuweisen. Denn die Gründe für einen unzu- reichenden Belegnachweis sind, so das Finanz- gericht München, grundsätzlich unerheblich. Quelle |  FG München, Urteil vom 29.1.2018, Az. 7 K 3118/16, un- ter www.iww.de , Abruf-Nr. 202811

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