Mandantenbrief 01 2020

8 01-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ◼◼ Sachverhalt Nach der Kündigung durch den Arbeitgeber zum 31.8.2015 behielt der Steuerpflichtige seine Woh- nung am Arbeitsort in Berlin bei und bewarb sich auf eine Vielzahl von Arbeitsplätzen im gesamten Bundesgebiet, von denen drei in der näheren Um- gebung des Zweitwohnsitzes lagen. Nachdem der Steuerpflichtige im Dezember 2015 eine Zusage für eine Stelle in Hessen zum 1.1.2016 erhalten hatte, kündigte er die Mietwohnung fristgerecht zum 29.2.2016. Das Finanzamt erkannte die Mietkosten für die Wohnung in Berlin nur bis zum Ende der mietver- traglichen Kündigungsfrist der Wohnung und da- mit bis einschließlich November 2015 an. Der Steuerpflichtige begehrte aber einen Werbungs- kostenabzug auch für die Dezembermiete. Das Finanzgericht Münster bestätigte die Sicht- weise des Steuerpflichtigen. Zwar war die Miete für Dezember 2015 nicht mehr durch die dop- pelte Haushaltsführung veranlasst. Bei den Aufwendungen handelt es sich jedoch um vor- weggenommene Werbungskosten. Denn der Steuerpflichtige hatte sich weiterhin auf Arbeits- stellen in Berlin und Umgebung beworben und die Wohnung unmittelbar nach Zusage einer neuen Arbeitsstelle an einem anderen Ort ge- kündigt. Aus diesem Grund wird die etwaige Privatnut- zung der Wohnung (etwa für mögliche Wochen- endbesuche) überlagert. Zu berücksichtigen, so das Finanzgericht, ist auch, dass eine vorzei- tige Kündigung und eine etwaige Neuanmie- tung einer anderen Wohnung teurer gewesen wären als die Beibehaltung der verhältnismä- ßig günstigen Wohnung. Beachten Sie |  Ob die vorgenannten Ausfüh- rungen auch für die Monate Januar und Februar 2016 gelten, brauchte das Finanzgericht nicht zu entscheiden, da die Klage ausschließlich das Jahr 2015 umfasste. MERKE | Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. Das Finanzgericht hatte jedoch die Revision im Hinblick auf das beim Bundesfinanz- hof anhängige Revisionsverfahren (Az. VI R 1/18) zugelassen. Hier geht es um die Frage, ob Wer- bungskosten abzugsfähig sind, wenn zwar die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsfüh- rung nicht vorliegen, die Wohnung aber aus aus- schließlich beruflichen Gründen vorgehalten wird. Quelle |  FG Münster, Urteil vom 12.6.2019, Az. 7 K 57/18 E, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 209927 ABSCHLIESSENDE HINWEISE Anträge auf Baukindergeld: Ablehnungsquote liegt bei 3 % |  Damit Familien mit Kindern das eigene Zuhause leichter finanzieren können, gewährt der Staat mit dem Baukindergeld einen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Bis 31.7.2019 sind 123.754 Anträge auf Baukindergeld bei der KfW eingegangen. Die Ablehnungsquote liegt bei rund 3 %. Das hat die Bundesregierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion klargestellt.  | Die Ablehnungen erfolgen, da die eingereichten Dokumente nicht mit den zuvor bei Antragstel- lung im Zuschussportal durch den Antragstel- ler erfassten und bestätigten Angaben überein- stimmen und somit d ie Förderungsbedingun- gen nicht eingehalten werden. Beachten Sie | Informationen zum Baukinder- geld (Voraussetzungen, Förderhöhe, Antragstel- lung etc.) erhalten Sie unter www.iww.de/s3188. Quelle |  Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Ruppert, Christian Dürr, Renata Alt und der Fraktion der FDP vom 16.6.2019, BT-Drs. 19/13239

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