Mandantenbrief 01 2022

MONATS-RUNDSCHREIBEN 9 01-2022 ABSCHLIESSENDE HINWEISE Verzugszinsen | Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. | Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2021 bis zum 31.12.2021 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen: „ „für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent „ „für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent* * für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent. Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit: ◼◼Berechnung der Verzugszinsen Zeitraum Zins vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 -0,88 Prozent vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 -0,88 Prozent vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 -0,88 Prozent vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 -0,88 Prozent vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 -0,88 Prozent vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 -0,88 Prozent vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 -0,88 Prozent vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 -0,88 Prozent vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 -0,83 Prozent vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 -0,83 Prozent ABSCHLIESSENDE HINWEISE Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 01/2022 | Im Monat Januar 2022 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: | teten Zahlung durch Überweisung endet am 13.1.2022. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt. Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit): Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Januar 2022 am 27.1.2022. Steuertermine (Fälligkeit): „ „Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.1.2022 „ „Lohnsteuer (Monatszahler): 10.1.2022 Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen. Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspä­

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