Mandantenbrief 07 2019

2 07-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Hiervon ist aber z. B. dann auszugehen, wenn die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs, der dem überquotal (vor-)leistenden Mitgesell- schafter gegen die anderen Gesellschafter nach § 426 BGB zusteht, bis zu einem späteren Zeit- punkt hinausgeschoben wird. In diesem Fall bleibt der Ausgleichsanspruch unberührt, so- dass es bei der Verteilung des Gewinns der Ge- sellschaft regelmäßig unberücksichtigt bleiben kann, welcher Gesellschafter jeweils Aufwen- dungen für die Gesellschaft getragen hat. Anders liegt der Fall aber dann, wenn der Leis- tende von vornherein keinen Anspruch auf Er- satz gegen seine Miteigentümer hat oder diese ihm tatsächlich später keinen Ersatz leisten, der zahlende Miteigentümer also mit seinem Ersatzanspruch ausfällt. In diesen Fällen ist es gerechtfertigt, allein dem Leistenden die Kos- ten als Werbungskosten zuzurechnen. MERKE | Bei einer Gesellschaft im Abwick- lungsstadium können die einzelnen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche gegen die Gesellschaft und die (Erstattungs-)Ansprüche gegen die Mitge- sellschafter grundsätzlich nicht mehr selbstständig geltend gemacht werden (so- genannte Durchsetzungssperre). Ein über- quotal getragener Kostenanteil kann aber auch in diesem Fall nicht als Werbungskos- ten berücksichtigt werden, wenn schon vor Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit feststeht, dass der Gesellschaf- ter einen bestimmten Betrag von seinem Mitgesellschafter verlangen kann. Quelle |  FG Münster, Urteil vom 4.12.2018, Az. 5 K 2216/16 F, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208132 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Erträge aus Internetauktionen bei eBay als gewerbliche Einkünfte |  Der über Jahre nachhaltig ausgeübte Handel mit Gebrauchsgegenständen (z. B. aus Entrümpe- lungen und Haushaltsauflösungen) auf der Internetplattform eBay ist grundsätzlich als gewerbli- che Tätigkeit einzustufen. Allerdings hat das Finanzgericht Hessen in seinem Fall pauschale Be- triebsausgaben in Höhe von (erstaunlichen) 60 % anerkannt.  | ◼◼ Sachverhalt Eine Sammlerin hatte beim Stöbern bei Haus- haltsauflösungen kostengünstig Gegenstände eingekauft und diese auf eBay versteigert. Alle Artikel waren mit dem Mindestgebot von 1 EUR versehen. Über die Versteigerungen kamen – so die Erkenntnisse der Steuerfahndung – erhebli- che Umsätze zustande. Nämlich in fünf Jahren bei insgesamt 3.076 Auktionen rund 380.000 EUR. Um diese Tätigkeiten durchzuführen, hatte die Händlerin vier eBay-Accounts und zwei Girokon- ten eingerichtet. Vor dem Finanzgericht Hessen ging es jetzt darum, „ „ ob die Tätigkeit gewerblich (und damit gewer- besteuerpflichtig) ist und „ „ in welcher Höhe den Einnahmen Betriebs- ausgaben gegenüberstehen. Bei der Abgrenzung, ob ein Ebay-Verkäufer pri- vat oder gewerblich tätig ist, ist unter Berück- sichtigung und Abwägung der einzelnen Um- stände auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen. In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer pri- vaten Vermögensverwaltung fremd ist. Hierbei haben die Merkmale der Professionalität eine besondere Bedeutung. Bei Würdigung der gesamten Umstände des Streitfalls kam das Finanzgericht zu dem Er- gebnis, dass die Steuerpflichtige durch ihre Auktionen bei eBay nicht nur eine Hobbytätig- keit ausgeübt hatte. Vielmehr hat es sich um eine wirtschaftliche, d. h. auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko durchgeführte Tätigkeit gehandelt. Diese war darüber hinaus nachhal- tig, da sie von der Absicht getragen war, sie bei passender Gelegenheit zu wiederholen. Dass die Steuerpflichtige kein Ladenlokal un- terhalten hatte, kam angesichts der übrigen Umstände kein solches Gewicht zu, dass eine gewerbliche Betätigung zu verneinen wäre.

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