Mandantenbrief 07 2020

1 07-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Corona-Krise: Bundesregierung beschließt milliardenschweres Konjunkturprogramm |  Kurz nach Pfingsten hat die Bundesregierung ein milliardenschweres Konjunkturprogramm auf den Weg gebracht, damit die Wirtschaft nach der Corona-Krise wieder in Gang kommt. Wichtige (steuerliche) Aspekte werden vorgestellt.  | Steuerliche Aspekte Der Umsatzsteuersatz soll vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % gesenkt werden. Der ermäßigte Steuersatz (gilt z. B. für viele Le- bensmittel und Bücher) beträgt dann 5 % (bis- her 7 %). Hier gilt es, Anpassungen bei den Ver- buchungs- und Kassensystemen vorzunehmen. Ein begleitendes Schreiben der Finanzverwal- tung liegt bereits im Entwurf vor (BMF mit Stand vom 11.6.2020, Az. III C 2 - S 7030/20/10009 :004). Alleinerziehende Steuerpflichtige, die im ge- meinsamen Haushalt mit ihrem Kind leben, er- halten auf Antrag einen Entlastungsbetrag, der von der Summe der Einkünfte abgezogen bzw. im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt wird. Wegen des in Zeiten von Corona erhöhten Be- treuungsaufwands soll der Betrag von 1.908 EUR auf 4.000 EUR angehoben werden (gilt für 2020 und 2021). Um eine Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern, sollen im Rahmen einer „Sozialga- rantie 2021 “ die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 % stabilisiert werden. Als Investitionsanreiz soll eine degressive Ab- schreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in 2020 und 2021 eingeführt werden. Der Abschreibungssatz darf höchstens das 2,5-fache des linearen Satzes betragen (ma- ximal 25 % pro Jahr). Der steuerliche Verlustrücktrag soll für 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. EUR (bzw. 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) er- weitert werden. Derzeit gelten 1 Mio. EUR bzw. bei einer Zusammenveranlagung 2 Mio. EUR. Beachten Sie |  Zudem soll ein Mechanismus eingeführt werden, damit sich der Rücktrag un- mittelbar finanzwirksam schon in der Steuerer- klärung 2019 auswirkt (z. B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage). Die Auf- lösung der Rücklage soll spätestens bis zum Ende des Jahres 2022 erfolgen. Das Körperschaftsteuerrecht soll modernisiert werden – u. a. durch ein Optionsmodell zur Kör- perschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Ein- künften aus Gewerbebetrieb auf das 4-fache (bislang das 3,8-fache) des Gewerbesteuer- Messbetrags. Bei der Gewerbesteuer soll der Freibetrag für Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag (z. B. Schuldzinsen) erhöht werden (um 100.000 EUR auf 200.000 EUR). Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll auf den 26. des Folgemonats verschoben werden (Liquiditätseffekt). Die Kfz-Steuer für Pkw soll stärker an CO2- Emissionen ausgerichtet werden. Für Neuzulas- sungen wird die Bemessungsgrundlage daher zum 1.1.2021 hauptsächlich auf die CO2-Emissio- nen pro km bezogen und oberhalb 95g CO2/km in Stufen angehoben. Zudem soll die bereits gel- tende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefrei- ung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2030 verlängert werden. Beachten Sie |  Auch der Kauf von Elektrofahr- zeugen soll (weiter) angekurbelt und die Prä- mien des Bundes als neue „Innovationsprämie“ verdoppelt werden. Das bedeutet zum Beispiel, dass bis zu einem Nettolistenpreis des E-Fahr- zeugs von bis zu 40.000 EUR die Förderung des Bundes von 3.000 EUR auf 6.000 EUR steigt. Diese Maßnahme soll bis Ende 2021 befristet werden. Programm für Überbrückungshilfen Zur Existenzsicherung von kleinen und mittle- ren Unternehmen wird für einen Corona-be- dingten Umsatzausfall ein Programm für Über-

RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==