Mandantenbrief 07 2020

5 07-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN erung beanspruchte. Das Problem: Sie hatte eine wesentliche Betriebsgrundlage (das Be- triebsgrundstück) in ihr Privatvermögen über- führt , sodass keine Betriebsveräußerung, son- dern eine Betriebs aufgabe vorlag – und hierfür soll nur die Sofortbesteuerung in Betracht kommen. Der Bundesfinanzhof hat das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung insbesondere da- mit begründet, dass bei einer Sofortbesteuerung der Rentenzahlungen ein zu hoher Gewinn ver- steuert wird, wenn der Rentenberechtigte früher stirbt als nach der statistischen Lebenserwar- tung zu erwarten wäre. Dieses Risiko, so das Finanzgericht, trägt der Steuerpflichtige zwar auch bei einer Betriebs- aufgabe gegen Rentenzahlungen. Im Gegensatz zur Betriebsveräußerung verfügt er aber regel- mäßig über ausreichende Mittel, um die auf den Rentenbarwert entfallende Steuer begleichen zu können. Handelt es sich um eine Betriebs- aufgabe wie im Streitfall, dann kann der Steuer- pflichtige die Steuer auf den Aufgabegewinn durch Veräußerung der entnommenen Wirt- schaftsgüter oder durch deren Verwendung als Sicherheiten für eine Darlehensaufnahme be- schaffen. In seiner Urteilsbegründung hatte das Finanz- gericht zwar u. a. auch den Fall im Blick, dass die ins Privatvermögen überführten Wirt- schaftsgüter nicht ausreichen, um die erforder- lichen Mittel für die Steuerzahlung zu beschaf- fen. Doch auch hier ist bei der Anwendung des Wahlrechts allein danach zu unterscheiden, ob eine Betriebsveräußerung oder eine Betriebs- aufgabe vorliegt. Besonderheiten des Einzel- falls können nur in einem (gesonderten) Billig- keitsverfahren Berücksichtigung finden. PRAXISTIPP |  Das Finanzgericht hatte die Revi- sion zugelassen, weil die Anwendung des Wahl- rechts zur nachgelagerten Besteuerung der Ren- tenzahlungen bei einer Betriebsaufgabe noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Da die Steuerpflichtige die Revision eingelegt hat, kön- nen vergleichbare Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden. Quelle |  FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.1.2020, Az. 4 K 28/18, Rev. BFH Az. X R 6/20, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 215518; BFH-Urteil vom 20.1.1971, Az. I R 147/69 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Bon-Pflicht für Bäcker bleibt bestehen |  Die FDP-Fraktion ist im Finanzausschuss des Bundestags mit einem Vorstoß zur Abschaffung der seit Anfang Januar geltenden Pflicht zur Ausgabe von Kassenbelegen selbst bei kleinsten Einkäufen gescheitert. Somit bleibt auch die Pflicht zur Ausgabe von Kassenbelegen für Bäckereien bestehen.  | Hintergrund Die Belegausgabepflicht muss derjenige befol- gen, der Geschäftsvorfälle mithilfe eines elekt- ronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Abs. 1 der Abgabenordnung erfasst. Dies sind z. B. elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen. Wer also eine „offene Ladenkasse“ benutzt, ist von der Belegausgabepflicht nicht betroffen. Bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen können die Finanz- behörden Unternehmen aus Zumutbarkeits- gründen von der Belegausgabepflicht befreien. Eine Befreiung kommt aber nur bei einer sach- lichen oder persönlichen Härte für den Steuer- pflichtigen in Betracht. Ob eine solche Härte vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und von den Finanzbehörden vor Ort zu prüfen. Quelle |  „Bon-Pflicht für Bäcker bleibt“, Finanzen/Ausschuss - 6.5.2020 (hib 472/2020); FAQ des BMF, unter www.iww.de/ s3701

RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==