Mandantenbrief 07 2021
6 07-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN Nach § 3c Umsatzsteuergesetz (UStG) liegt ein Fernverkauf (bisher Versandhandel) ab dem 1.7.2021 vor, wenn ein Gegenstand an einen Nichtunternehmer verkauft wird, der Gegenstand entweder grenzüberschrei- tend innerhalb der EU (innergemeinschaftli- cher Fernverkauf) oder aus dem Drittland in einen Mitgliedstaat der EU (Fernverkauf aus demDrittland) transpor- tiert wird und der Lieferant den Warentransport veranlasst. Der innergemeinschaftliche Fernverkauf gilt in dem Mitgliedstaat als ausgeführt, in dem sich der Gegenstand bei Beendigung des Transports befindet. Voraussetzung: Der Lieferant hat die Lieferschwelle von 10.000 EUR im vorangegan- genen oder im laufenden Jahr überschritten bzw. er hat auf deren Anwendung verzichtet. Die bisherigen länderspezifischen Liefer- schwellen wurden gestrichen. ◼◼ Beispiel Ein deutscher Händler für Damenmoden verkauft ein Sommerkleid an eine Privatperson in den Nie- derlanden. Die Lieferschwelle von 10.000 EUR pro Jahr wurde überschritten. Der Ort der Lieferung liegt in den Niederlanden. Es ist mit niederländischer Umsatzsteuer abzu- rechnen. Abwandlung: Hat der deutsche Händler weder die Lieferschwelle überschritten noch auf deren Anwendung verzichtet, dann liegt der Ort der Lieferung am Transportbeginn in Deutschland, sodass mit deutscher Umsatzsteuer zu fakturie- ren ist. Das neue OSS-Verfahren weitet die Anwendung des Mini-One-Stop-Shop (MOSS)-Verfahrens aus. Es kann auch für Fernverkäufe genutzt werden, sodass sich die Lieferanten nicht in al- len Mitgliedstaaten für umsatzsteuerliche Zwe- cke registrieren müssen. PRAXISTIPP | Zu den umsatzsteuerlichen Än- derungen hat das Bundesfinanzministerium mit zwei Schreiben Stellung bezogen („Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digital- pakets zum 1.4.2021 bzw. 1.7.2021“ und „Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im In- ternet“). Quelle | Jahressteuergesetz 2020, BGBl I 2020, S. 3096; BMF- Schreiben vom 1.4.2021, Az. III C 3 - S 7340/19/10003 :022, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 221875; BMF-Schreiben vom 20.4.2021, Az. III C 5 - S 7420/19/10002 :013, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222514 ARBEITGEBER Steuerfreie Corona-Prämie bis 31.3.2022 verlängert | Mit der Corona-Prämie (§ 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG)) können Steuern und Sozial- versicherungsbeiträge gespart werden. Aktuell hat der Gesetzgeber die Zahlungsfrist erneut ver- längert – und zwar bis zum 31.3.2022. | Nach § 3 Nr. 11a EStG sind steuerfrei: „ zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Ar- beitgeber in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 30.6.2021 aufgrund der Coronakrise an seine Ar- beitnehmer in Form von Zuschüssen und Sach- bezügen gewährte Beihilfen und Unterstützun- gen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR.“ Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die Befristung der Corona-Prämie bereits vom 31.12.2020 bis zum 30.6.2021 verlängert. Nun- mehr erfolgte durch das Abzugsteuerentlas- tungsmodernisierungsgesetz eine erneute Ver- längerung bis zum 31.3.2022. MERKE | Der Höchstbetrag je Arbeitnehmer wurde nicht geändert. Die Fristverlängerung be- wirkt also nicht, dass z. B. im ersten Quartal 2022 nochmals 1.500 EUR steuerfrei zusätzlich zu ei- nem z. B. in 2021 gezahlten Betrag von 1.500 EUR gezahlt werden können. Quelle | Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, BR- Drs. 353/21 (B) vom 28.5.2021
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