Mandantenbrief 06 2020
3 06-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Ordnungs- geldverfahren ein. Das Unternehmen wird dann aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den Offenlegungspflichten nachzu- kommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Sofern das Unternehmen der Auf- forderung nicht entspricht, wird das Ordnungs- geld festgesetzt. Beachten Sie | Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt wer- den, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ord- nungsgelder werden dabei schrittweise erhöht. Nach einer Mitteilung des BfJ vom 8.4.2020 be- steht die Offenlegungsfrist zwar weiterhin. Es werden aber derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unter- nehmen erlassen. Unternehmen, die nach dem 5.2.2020 eine An- drohungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12.6.2020 nachholen, auch wenn die sechswöchige Nachfrist für die Offen- legung schon vorher abgelaufen ist bzw. ablau- fen wird. Wird die Offenlegung bis zum 12. Juni nachgeholt, wird das angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt. ALLE STEUERZAHLER Expertenanhörung zur Doppelbesteuerung der Rente | Ende Januar 2020 nahmen Sachverständige in einer Anhörung des Finanzausschusses des Bundes- tags zu der viel diskutierten Frage der Doppelbesteuerung von Renten Stellung. Dabei herrschte Einig- keit, dass Arbeitnehmern, die jetzt in Rente gehen oder schon im Ruhestand sind, noch keine Doppel- besteuerung drohe, da die Hälfte ihrer Rentenbeiträge vom Arbeitgeber geleistet wurde und schon immer steuerfrei war. Je näher der Renteneintritt aber dem Jahr 2040 komme, umso größer werde das Risiko. | Den Experten zufolge kommt es aber bereits heute bei freiwillig versicherten Selbstständi- gen zu Doppelbesteuerungen, weil es für sie keinen steuerfreien Arbeitgeberbeitrag gab. Beachten Sie | Erste Fälle liegen inzwischen beim Bundesfinanzhof. Dessen Vorsitzende Richterin, Professorin Dr. Jutta Förster, führte während der Anhörung aus, dass es etwa um den Jahreswechsel 2020/2021 zu einer Ent- scheidung kommen könnte. Hintergrund: Alte und aktuelle Besteuerung der Renten Ursprünglich mussten Rentenbeiträge aus dem bereits versteuerten Einkommen abgeführt werden, während die Rentenbezüge später steuerfrei waren. Die Versteuerung war also vorgelagert. Beamtenpensionen mussten da- gegen voll versteuert werden. Dies bewertete das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2002 als unzulässige Ungleichbehandlung. Daraufhin entschied der Gesetzgeber, ab 2005 schrittweise auf eine nachgelagerte Besteue- rung umzustellen: Schrittweise bis 2025 sind immer größere An- teile der Rentenbeiträge von der Steuer ab- setzbar. Gleichzeitig gelten immer größere Teile der Rente als steuerpflichtiges Einkommen. Be- zieht ein Rentner seit 2005 oder früher eine Rente, beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahr- gang erhöht sich der Prozentsatz um jährlich 2 % (ab 2021 um 1 %), sodass der Besteue- rungsanteil ab 2040 dann 100 % beträgt. Quelle | „heute im bundestag“ (hib 134/2020) vom 30.1.2020
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