Mandantenbrief 06 2020
6 06-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN Hintergrund: Verpflichtet sich eine Organgesell- schaft durch einen Gewinnabführungsvertrag ihren Gewinn an ein einziges anderes gewerbli- ches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen demOrganträger zu- zurechnen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Gewinnabführungsvertrag eine Mindestlauf- zeit von fünf Jahren hat und tatsächlich durch- geführt wird. Beachten Sie | Der korrekten bilanziellen Ab- bildung der Organschaft und der tatsächlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags muss erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt wer- den. Es spricht viel dafür, dass selbst geringfü- gige Verstöße als schädlich beurteilt werden, gleichgültig, ob die steuerlichen Folgen für die Beteiligten günstig oder nachteilig sind. Der Nichtausweis der Forderung in der Bilanz stellt im Übrigen – so die Ansicht des Finanzgerichts Schleswig-Holstein – von vornherein keinen nur geringfügigen Mangel dar. Quelle | FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6.6.2019, Az. 1 K 113/17, Rev. BFH Az. I R 37/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215392 UMSATZSTEUERZAHLER Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2020 stellen | Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge für 2019 sind bis zum 30.9.2020 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/s3640. | UMSATZSTEUERZAHLER Vereinfachungen für den Vorsteuerabzug für vor 2020 erworbene Bahntickets | Bei der Umsatzsteuer wurden bis dato u. a. die Umsätze im schienengebundenen Personennah- verkehr mit 7 % ermäßigt besteuert. Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019 wurde die Begünstigung ab 1.1.2020 auf den schienengebunde- nen Personenfernverkehr im Inland erweitert, ohne dass es auf die Beförderungsstrecke ankommt. Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem längeren Schreiben darauf hingewiesen, dass es für die vor 2020 erworbenen Tickets mit einem Umsatzsteuerausweis von 19 % grundsätzlich den vollen Vorsteuerabzug gewährt. | Beachten Sie | Maßgebend für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Beförde- rungsleistungen ist der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Bei einer Beförderungsleistung nach dem 31.12.2019 gilt dann ein Steuersatz von 7 %. In seinem Schreiben hat das Bundesfinanzmi- nisterium nun u. a. geregelt, dass es bei Fahr- ausweisen für nach dem 31.12.2019 erbrachte Beförderungsleistungen, die vor 2020 unter Ausweis des Regelsteuersatzes (19 %) verkauft wurden, aus Vereinfachungsgründen nicht be- anstandet wird, wenn das Schienenbahnver- kehrsunternehmen in den Fahrausweisen und Rechnungen über die Beförderungsleistungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt. Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Bahn- kunden wird aus Gründen der Praktikabilität
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