Mandantenbrief 06 2020
7 06-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN aus derartigen Rechnungen oder Fahrauswei- sen auch für die nach dem 31.12.2019 erbrachte Beförderungsleistung ein Vorsteuerabzug in Höhe des Regelsteuersatzes gewährt. Diese Vereinfachung ist allerdings an Voraussetzun- gen geknüpft: Die Rechnungen, mit denen über die nach dem 31.12.2019 erbrachte Beförderungsleis- tung abgerechnet wurde, dürfen nicht be- richtigt worden sein. Es darf insoweit keine Preisanpassung an- lässlich der Steuersatzsenkung seitens des Schienenbahnverkehrsunternehmens gegen- über dem Bahnkunden erfolgt sein. Quelle | BMF-Schreiben vom 21.1.2020, Az. III C 2 - S 7244/19/10002 :009, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 215495; FinMin Schleswig-Holstein, USt-Kurzinformation vom 22.1.2020, Az. VI 358-S 7244-048 ARBEITGEBER Keine Pauschalbesteuerung bei einer Jahresabschlussfeier für Führungskräfte | Bekanntlich kann Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung pauschal mit 25 % lohnver- steuert werden. Das Finanzgericht Münster vertritt allerdings die Auffassung, dass die Lohnsteuer für eine ausschließlich für angestellte Führungskräfte ausgerichtete Jahresabschlussfeier nicht entspre- chend pauschaliert werden darf. | ◼◼ Sachverhalt Ende Oktober 2015 fand eine Veranstaltung im be- triebseigenen Gästehaus einer GmbH statt. Bei dieser Veranstaltung handelte es sich um eine Jahresabschlussfeier, zu der nur angestellte Führungskräfte der GmbH eingeladen worden waren. Die Kosten betrugen rund 17.000 EUR (Speisen, Getränke, Dekoration und Unterhal- tungsangebote). Das Finanzgericht folgte der Auffassung der Lohnsteuer-Außenprüfung, dass hier eine Pauschalierung nicht in Betracht kommt, weil die Veranstaltung nicht allen Arbeit- nehmern offengestanden hatte. Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt ein Freibetrag von je 110 EUR pro Ar- beitnehmer. Bis zu diesem Betrag fallen also keine Lohnsteuern und Sozialabgaben an. Im Streitfall war aber kein Freibetrag abzuziehen, weil die Jahresabschlussfeier nicht – wie von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 Einkommensteu- ergesetz (EStG) vorausgesetzt – allen Angehö- rigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstand, sondern nur Führungskräften. Strittig war nun, ob auch die von der GmbH vor- genommene Pauschalbesteuerung voraus- setzt, dass die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstand. Denn in der maßgeblichen Vorschrift der Pau- schalbesteuerung (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) ist diese Voraussetzung nicht explizit aufgeführt. Das Finanzgericht Münster vertritt hier fol- gende Meinung: Die Möglichkeit einer Pau- schalbesteuerung setzt nach der Rechtspre- chung des Bundesfinanzhofs aus 2009 voraus, dass die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Trotz der erst mit Wirkung ab 2015 eingeführten Legaldefinition der Betriebsver- anstaltung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ist das Merkmal des „Offenstehens“ weiterhin Voraussetzung für die Anwendung der Pau- schalbesteuerung. Beachten Sie | Das Finanzgericht Münster hatte gegen seine Entscheidung zwar die Revi- sion zugelassen. Da diese aber nicht eingelegt wurde, ist das Urteil rechtskräftig geworden. Quelle | FG Münster, Urteil vom 20.2.2020, Az. 8 K 32/19 E,P,L, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 214753; BFH-Urteil vom 15.1.2009, Az. VI R 22/06
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