Mandantenbrief 06 2021

8 06-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN unbegrenzter Höhe als Werbungskosten geltend machen ( alternatives Wahlrecht: Homeoffice- Pauschale). Ab dem 17.8.2020 befindet sich der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht mehr im Arbeitszimmer, so- dass ein unbegrenzter Abzug ausscheidet. Auch eine Berücksichtigung bis 1.250 EUR scheidet aus, da S ein anderer Arbeitsplatz im Büro des Arbeitgebers zur Verfügung steht. Im Ergebnis kann S für den Zeitraum ab dem 17.8.2020 die Homeoffice-Pauschale beanspruchen, sofern er kalendertäglich ausschließlich in seiner häusli- chen Wohnung tätig wurde. Abwandlung: Würde S ab dem 17.8.2020 an drei Tagen in der Woche im Homeoffice arbeiten, befindet sich der Mittelpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer. Die Folge: S kann die Aufwendungen über den Zeitraum vom 16.3. bis zum 16.8.2020 hinaus in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten geltend machen (alternati- ves Wahlrecht: Homeoffice-Pauschale). Begünstigte Tage Die Homeoffice-Pauschale kann nicht für sol- che Tage berücksichtigt werden, an denen der Steuerpflichtige z. B. eine erste Tätigkeitsstätte oder betriebliche Einrichtung, eine Auswärtstä- tigkeit oder einen Sammelpunkt oder ein weit- räumiges Tätigkeitsgebiet aufsucht. Beachten Sie | Ein Nebeneinander der Home- office-Pauschale und der Entfernungspauschale bzw. ein Abzug tatsächlicher Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen für denselben Kalen- dertag ist somit nicht möglich. Begrenzung der Höhe nach Die Homeoffice-Pauschale ist eine Tagespau- schale, die auf 600 EUR im Jahr begrenzt ist. Somit können höchstens 120 Arbeitstage be- rücksichtigt werden. Die Pauschale wird nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt. Mit der Pauschale sind sämtliche durch die Homeoffice-Tätigkeit entstandenen Aufwendun- gen für die gesamte Betätigung des Steuer- pflichtigen abgegolten (kalendertägliche Be- trachtungsweise). Von der Abgeltungswirkung werden jedoch angeschaffte Arbeitsmittel (z. B. ein ausschließlich für berufliche Zwecke genutz- ter Bürostuhl) nicht erfasst. ÖPNV-Zeitfahrkarten Nach den Ausführungen des Finanzministeri- ums Thüringen wird (unabhängig von der Inan- spruchnahme der Homeoffice-Pauschale) hin- sichtlich der Abziehbarkeit von Aufwendungen für die ÖPNV-Zeitfahrkarte bundeseinheitlich folgende Auffassung vertreten: Die Kosten für eine Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwi- schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kön- nen als Werbungskosten geltend gemacht wer- den, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer eine Zeit- fahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benut- zung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte er- worben hat, er die Zeitfahrkarte dann aber we- gen der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplan- ten Umfang verwenden kann. Beachten Sie | Eine Aufteilung dieser Aufwen- dungen auf einzelne Arbeitstage hat nicht zu er- folgen. Geltendmachung und Nachweis Die Homeoffice-Pauschale wurde durch das am 28.12.2020 veröffentlichte Jahressteuergesetz 2020 eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Vordrucke zur Einkommensteuererklärung be- reits erstellt. Da eine separate Eintragungsmög- lichkeit nicht vorhanden ist, sollte die Pauschale im Bereich der sonstigen Werbungskosten er- fasst werden. MERKE | Die Oberfinanzdirektion Nordrhein- Westfalen weist darauf hin, dass keine gesetzli- che Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheini- gung des Arbeitgebers zur Berücksichtigung der Homeoffice-Pauschale besteht. Quelle | FinMin Thüringen, Erlass vom 17.2.2021, Az. S 1901- 2020 Corona - 21.15, 30169/2021, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 221122; OFD NRW, Arbeitspapier zum Werbungskostenabzug bei Homeoffice-Tätigkeiten vom 16.2.2021, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 221123

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