Mandantenbrief 06 2021
3 06-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN KAPITALANLEGER Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Voraussichtliche Staatenaustauschliste 2021 | Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Staaten bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30.9.2021 erfolgt. | Beachten Sie | Weiterführende Informationen zum Informationsaustausch über Finanzkonten erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundesfi- nanzministeriums (unter www.iww.de/s308) und auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (unter www.iww.de/s2991 ). Quelle | BMF-Schreiben vom 11.2.2021, Az. IV B 6 - S 1315/19/10030 :032, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 222000 KAPITALANLEGER Zuteilung von PayPal-Aktien durch eBay-Spin-Off ist nicht steuerpflichtig | Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln müssen eBay-Aktionäre für die Zuteilung von PayPal-Aktien keine Einkommensteuer zahlen. | ◼◼ Sachverhalt Ein Steuerpflichtiger hielt 2015 eBay-Aktien. Durch die Unternehmens-Ausgliederung (Spin- Off) des eBay-Bezahlsystems PayPal erhielten die Aktionäre für jede eBay-Aktie eine PayPal- Aktie. Auch dem Depot des Steuerpflichtigen wurden in 2015 PayPal-Aktien zu einem Kurs von 36 EUR je Aktie gutgeschrieben. Das Finanzamt behandelte die Gutschrift als steuerpflichtige Sachausschüttung und forderte hierfür Einkommensteuer. Hiergegen machte der Steuerpflichtige geltend, dass er durch die Ausgliederung von PayPal keinen Vermögenszu- wachs erhalten habe. Der bisherige Unterneh- menswert sei nur auf zwei Aktien aufgeteilt wor- den. Das Finanzgericht Köln gab dem Steuer- pflichtigen recht und hob die Steuerfestsetzung für 2015 insoweit auf. Die Zuteilung von Aktien im Rahmen eines Spin- Offs ist im Jahr des Aktienbezugs kein steuer- pflichtiger Vorgang. Es handelt sich um keine Sachdividende, sondern um eine Abspaltung nach § 20 Abs. 4a S. 7 Einkommensteuergesetz. Deren steuerliche Folgen sind nicht im Jahr des Aktienbezugs, sondern erst im Jahr der Veräu- ßerung zu ziehen. Selbst wenn eine Abspaltung nicht zweifelsfrei festgestellt werden könnte, wäre nach Ansicht des Finanzgerichts im Streitjahr aus dem Spin- Off nur ein Ertrag von 0 EUR anzusetzen. Die Er- mittlung des wirtschaftlichen Werts der Zutei- lung ist nämlich nicht möglich, weil der Aktionär keine Gegenleistung zu erbringen hatte. Beachten Sie | Die Finanzverwaltung hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision einge- legt, sodass jetzt der Bundesfinanzhof ent- scheiden muss. Quelle | FG Köln, Urteil vom 11.3.2020, Az. 9 K 596/18, Rev. BFH Az. VIII R 15/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221999
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