Mandantenbrief 06 2021
4 06-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Investitionsabzugsbetrag für den Betriebs-Pkw: Fahrtenbuch ist keine Bedingung | Beanspruchen Steuerpflichtige einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) für einen betrieblichen Pkw , dann stoßen sie oft auf Gegenwehr des Finanzamts. Der Grund: Der Nachweis der fast ausschließli- chen betrieblichen Nutzung. Doch jetzt gibt es ein positives Urteil des Bundesfinanzhofs. Danach kann der Nachweis nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel erfolgen. | Für die künftige Anschaffung/Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein IAB von bis zu 40 % (in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschafts- jahren: 50 %) der voraussichtlichen Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten gewinnmin- dernd geltend gemacht werden. Durch den Steu- erstundungseffekt soll die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden. Ferner setzt ein IAB voraus, dass das Wirt- schaftsgut fast ausschließlich (mindestens 90 %) betrieblich genutzt wird. Bei einem Pkw kann der Nachweis durch ein ordnungsgemäß ge- führtes Fahrtenbuch erfolgen. Aber auch wenn die Privatnutzung anhand der pauschalen Ein- Prozent-Regel ermittelt wird, ist ein IAB (entge- gen der Verwaltungsmeinung) nicht per se aus- geschlossen . Der Bundesfinanzhof hat den Streitfall an das Fi- nanzgericht zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang ist es dem Steuerpflichtigen dabei im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht ver- wehrt, ergänzend zu den Aufzeichnungen in den (nicht ordnungsgemäß geführten) Fahrtenbü- chern weitere Belege vorzulegen. Quelle | BFH-Urteil vom 15.7.2020, Az. III R 62/19, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 221533 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter gilt nicht für die Handelsbilanz | Für bestimmte materielle Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ kann nach einem Schreiben des Bundesfinanz- ministeriums eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Wird dieses steuerliche Wahlrecht der Sofortabschreibung genutzt, wirken sich Aufwendungen be- reits im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgaben aus. Doch gilt dieses Wahl- recht auch für handelsrechtliche Zwecke? Nach Ansicht des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) jedenfalls nicht. | Steuerliche Auswirkungen Bislang waren z. B. die Anschaffungskosten ei- nes Computers über drei Jahre abzuschreiben, wenn sie mehr als 800 EUR (netto) betragen. Legt der Steuerpflichtige aber nun eine Nut- zungsdauer von einem Jahr zugrunde, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlun- gen für Wirtschaftsjahre, die nach dem31.12.2020 enden (also in der Regel ab 2021). In diesen Ge- winnermittlungen können dann Restbuchwerte von entsprechenden Wirtschaftsgütern, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde ge- legt wurde, vollständig abgeschrieben werden.
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