Mandantenbrief 06 2021

5 06-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN Handelsrechtliche Sichtweise Die Schätzung der Nutzungsdauer muss sich an den betrieblichen Realitäten ausrichten. Nach Auffassung des IDW ist damit die Zugrunde­ legung einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr für die begünstigten digitalen Investitionen für handelsbilanzielle Zwecke regelmäßig unzu- lässig. Eine Sofortabschreibung ist allerdings auch handelsrechtlich zulässig, wenn der Vermö- gensgegenstand das Kriterium eines gering- wertigen Wirtschaftsguts erfüllt (u. a. Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten kleiner/gleich 800 EUR). Wird die Sofortabschreibung steuerlich ge- nutzt, ohne dass dies für die handelsrechtliche Bilanzierung gerechtfertigt werden kann, fal- len Steuer- und Handelsbilanz somit auseinan- der. Daraus resultieren passive latente Steu- ern bzw. das Erfordernis zur Bildung einer Ver- bindlichkeitsrückstellung für passive latente Steuern. Quelle | Mitteilung des IDW vom 22.3.2021, Sofortabschreibung sog. digitaler Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz, Be- richterstattung des Fachausschusses Unternehmensberichter- stattung (FAB) über eine außerordentliche Sitzung am 16.3.2021; BMF-Schreiben vom 26.2.2021, Az. IV C 3 - S 2190/21/10002 :013, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 220811 UMSATZSTEUERZAHLER Bundesfinanzhof klärt Fragen zur Ist-Besteuerung im Gründungsjahr | Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) berech- net. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer antragsgemäß auch nach verein- nahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet werden, sodass ein Liquiditätsvorteil möglich ist. Der Bundesfinanzhof hat sich nun in zwei Verfahren zu den Voraussetzungen der Ist-Besteuerung in Neugründungsfällen geäußert. | Hintergrund Das Finanzamt kann nach § 20 Umsatzsteuer- gesetz auf Antrag gestatten, dass ein Unter- nehmer, 1. dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 EUR be- tragen hat oder 2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 Abgabenordnung befreit ist oder 3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als An- gehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz ausführt, die Umsatzsteuer nicht nach den vereinbarten Entgelten, sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Sichtweise des Bundesfinanzhofs Der Bundesfinanzhof ist der mit der Revision vorgetragenen Meinung des Unternehmens nicht gefolgt, dass bei jeder Unternehmens- Neugründung im Erstjahr stets die Vorausset- zung für eine Ist-Besteuerung hinsichtlich der definierten Umsatzgrenze (600.000 EUR) erfüllt ist. Vielmehr ist es bei Neugründungen erfor- derlich, den Gesamtumsatz bis zum 31.12. des Erstjahrs zu schätzen und diesen voraussichtli- chen Gesamtumsatz auf einen für das ganze Jahr prognostizierten Gesamtumsatz hochzu- rechnen. MERKE | Die Umsätze des Erstjahrs sind nach den Grundsätzen der Soll-Besteuerung (also nach vereinbarten Entgelten) zu schätzen. Die Ist-Besteuerung findet erst dann Anwendung, wenn sie das Finanzamt genehmigt hat. Quelle | BFH-Urteil vom 11.11.2020, Az. XI R 40/18, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 221370; BFH-Urteil vom 11.11.2020, Az. XI R 41/18, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 221369

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