Mandantenbrief 06 2021

6 06-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ARBEITGEBER Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug | Vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge sind bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR (ab 2022: 50 EUR) steuerfrei. Bereits seit dem 1.1.2020 gilt eine gesetzliche Neuregelung u. a. für Gut- scheine, zweckgebundene Geldleistungen und Geldkarten. Da viele Fragen offengeblieben sind, wartete man auf ein erläuterndes Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das nun veröffentlicht wurde. | Gutscheine und Geldkarten sind nach § 8 Ein- kommensteuergesetz (EStG) als Sachbezug privilegiert , wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungs- diensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen und zu- sätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Nicht steuerbegünstigt bzw. als Geldleistung zu behandeln sind Gutscheine und Geldkarten u. a. dann, wenn sie über eine Barauszahlungsfunk- tion (es ist nicht zu beanstanden, wenn Restgut- haben bis zu 1 EUR ausgezahlt werden können) oder über eine eigene IBAN verfügen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer (z. B. wegen ei- nes vom Arbeitgeber selbst ausgestellten Gut- scheins) in Vorleistung tritt und der Arbeitge- ber ihm die Kosten im Nachhinein erstattet. Die Bedingungen des ZAG erfüllen Gutscheine und Geldkarten, die unabhängig von einer Be- tragsangabe dazu berechtigen, ausschließlich Waren und Dienstleistungen ... 1. ... vom Aussteller des Gutscheins aus seiner eigenen Produktpalette (jeweils keine Be- schränkung auf das Inland) oder aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu be- ziehen. Ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen liegt vor, wenn es sich um städtische oder auf eine bestimmte Region (z. B. benachbarte Städte) erstreckende Einkaufs- und Dienstleistungs- verbünde im Inland handelt. Aus Vereinfa- chungsgründen ist das Kriterium auch erfüllt bei von einer bestimmten Ladenkette (einem bestimmten Aussteller) ausgegebenen Kun- denkarten zum Bezug von Waren oder Dienst- leistungen in den einzelnen Geschäften im In- land oder im Internetshop dieser Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. ein Sym- bol, eine Marke, ein Logo). ◼◼ Beispiele (weitere im BMF-Schreiben) „ „ Wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel „ „ Shop-in-shop-Lösungen mit Hauskarte „ „ Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren/ Dienstleistungen in seiner Tankstelle „ „ Von einer bestimmten Tankstellenkette (ei- nem bestimmten Aussteller) ausgegebene Tankgutscheine oder -karten zum Bezug von Waren/Dienstleistungen in den einzelnen Tankstellen mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo); die Art des Betriebs (z. B. eigene Geschäfte, im Genossenschafts- oder Konzernverbund, über Agenturen oder Franchisenehmer) ist unerheblich „ „ Karten eines Online-Händlers, die nur zum Be- zug von Waren/Dienstleistungen aus seiner ei- genen Produktpalette (Verkauf und Versand durch den Online-Händler) berechtigen Nicht begünstigt : Karten eines Online-Händlers, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind (z. B. Amazon- Gutscheine) 2. ... aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen (unerheb- lich: Anzahl der Akzeptanzstellen und Inlands- bezug). ◼◼ Beispiele (weitere im BMF-Schreiben) Gutscheine oder Geldkarten begrenzt auf „ „ den Personennah-/Fernverkehr „ „ Kraftstoff, Ladestrom etc. („Alles, was das Auto bewegt“) „ „ Fitnessleistungen „ „ Streamingdienste für Film und Musik

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