Mandantenbrief 06 2021
7 06-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN 3. ... aufgrund von Akzeptanzverträgen zwi- schen Aussteller und Akzeptanzstellen aus- schließlich für bestimmte soziale oder steu- erliche Zwecke im Inland zu beziehen (Zweckkarte). Die Anzahl der Akzeptanzstel- len ist unerheblich. Begünstigt sind z. B. Verzehrkarten in einer so- zialen Einrichtung oder Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen. Kein begünstigter Zweck ist u. a. die Inanspruchnahme der 44-EUR- Freigrenze, der Richtlinienregelung für Auf- merksamkeiten oder der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG. MERKE | Nach der Nichtbeanstandungsregel müssen die „ZAG-Kriterien“ erst ab dem 1.1.2022 erfüllt werden. Quelle | BMF-Schreiben vom 13.4.2021, Az. IV C 5 - S 2334/19/10007 :002, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 221759 ARBEITNEHMER Informationen zur neuen Homeoffice-Pauschale | Viele Steuerpflichtige arbeiten wegen der Coronakrise von zu Hause aus. Ein Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer scheidet dabei wegen der strengen Voraussetzungen oft aus. Infolge- dessen hat der Gesetzgeber für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pau- schale eingeführt. Hinsichtlich deren Anwendung haben sich nun einige Fragen ergeben. Antworten liefern ein Erlass des Finanzministeriums Thüringen und ein Arbeitspapier der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen. | Häusliches Arbeitszimmer versus Homeoffice-Pauschale Aufwendungen (z. B. anteilige Miete, Abschrei- bungen, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR jährlich abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeits- platz zur Verfügung steht. Die Höchstgrenze entfällt, wenn das Arbeitszimmer den Mittel- punkt der gesamten betrieblichen und berufli- chen Betätigung bildet. Zudem muss es sich in beiden Fällen um einen büromäßig eingerichte- ten Raum handeln, der nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (z. B. weil die Tätigkeit imWohnzimmer ausgeübt wird) oder verzichtet der Steuerpflichtige auf einen Abzug der Aufwendungen, kann ein Abzug für die betrieblich oder beruflich veranlassten Aufwen- dungen nun in pauschaler Form erfolgen. Die Pauschale beträgt 5 EUR für jeden Kalen- dertag, an dem der Steuerpflichtige seine ge- samte betriebliche oder berufliche Tätigkeit aus- schließlich in der häuslichen Wohnung ausübt; maximal aber 600 EUR im Kalenderjahr. ◼◼ Beispiel (OFD NRW vom 16.2.2021) Der Steuerpflichtige S war bislang ausschließ- lich im Büro seines Arbeitgebers tätig. Wegen der Coronakrise ordnet der Arbeitgeber für alle Angestellten an, dass diese ab dem 16.3.2020 ausschließlich im Homeoffice tätig werden sol- len. Fortan nutzt S für seine Tätigkeiten sein häusliches Arbeitszimmer (räumliche Voraus- setzungen liegen vor). Nachdem sich die Infektionszahlen verringert haben, beordert der Arbeitgeber seine Arbeit- nehmer ab dem 17.8.2020 wieder zurück ins Bü- ro. Die Arbeitnehmer dürfen aber an einem Tag pro Woche weiter im Homeoffice arbeiten. S nutzt diese Möglichkeit und erbringt dabei im häuslichen Arbeitszimmer und im Büro des Ar- beitgebers jeweils qualitativ gleichwertige Tä- tigkeiten. Da S ab dem 16.3.2020 ausschließlich im Home- office tätig wird und dort die für seinen Beruf we- sentlichen Leistungen erbringt, befindet sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeit in seinem häusli- chen Arbeitszimmer. Für den Zeitraum von fünf Monaten (16.3.2020 bis 16.8.2020) kann S die an- teiligen Aufwendungen für sein häusliches Ar- beitszimmer im Veranlagungszeitraum 2020 in
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