Mandantenbrief 06 2022

5 06-2022 MONATS-RUNDSCHREIBEN Das Finanzgericht Köln sah das anders und gab der Klage statt. Doch dem folgte der Bundesfinanzhof in der Revision nicht und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Der Bundesfinanzhof legte den gesetzlichen Begriff der Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich aus. Hierzu gehören auch vom Mieter getragene Aufwendungen, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter zu tragen wären, aber vertraglich vom Mieter übernommen werden. Ein derartiger Fall lag hier vor. Schuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer, also der Vermieter. Zivilrechtlich kann die Grundsteuer allerdings auf den Mieter abgewälzt werden. Sie fließt damit in den Mietzins ein, der gewerbesteuerrechtlich zum Teil hinzuzurechnen ist. Beachten Sie | Die Hinzurechnung kann also nicht dadurch reduziert werden, dass der Mieter Kosten übernimmt, die eigentlich vom Vermieter zu tragen wären und dieser im Gegenzug einen entsprechend geminderten Mietzins akzeptiert. Quelle | BFH-Urteil vom 2.2.2022, Az. III R 65/19, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 228764; BFH-PM Nr. 17/22 vom 21.4.2022 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Maßnahmenpaket für vom Krieg betroffene Unternehmen | Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket vorgestellt, mit dem Unternehmen unterstützt werden sollen, die von den Sanktionen oder dem Kriegsgeschehen betroffen sind. | Folgende Maßnahmen sind vorgesehen: „KfW-Kreditprogramm, „Bürgschaftsprogramme, „zeitlich befristeter Zuschuss für Unternehmen mit hohen Zusatzkosten aufgrund gestiegener Erdgas- und Strompreise, „zielgerichtete Eigen- und Hybridkapitalhilfen und „Unterstützung von Energieunternehmen bei bestimmten Liquiditätsengpässen. Beachten Sie | In der aktuellen Situation geht es für Unternehmen vor allem darum, kurzfristig Liquidität sicherzustellen und extreme Erdgas- und Strompreisanstiege in energie- und handelsintensiven Branchen unmittelbar zu dämpfen. Das KfW-Kreditprogramm und die Bürgschaftsprogramme werden zuerst starten können, die anderen Instrumente folgen danach. Quelle | BMF vom 8.4.2022 „Maßnahmenpaket der Bundesregierung für vom Krieg betroffene Unternehmen“ GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN Körperschaftsteuerpflicht bei Streubesitzanteilen: Anhängige Verfahren beobachten! | Nach § 8b Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bleiben Bezüge (insbesondere Gewinnausschüttungen), die eine Kapitalgesellschaft aus Beteiligungen an einer anderen Kapitalgesellschaft erzielt, bei der Ermittlung des Einkommens grundsätzlich außer Ansatz. Nach § 8b Abs. 4 KStG sind Gewinnausschüttungen aber nur dann körperschaftsteuerfrei, wenn die Beteiligung zu Beginn des Jahres mindestens 10 % betragen hat. Diese Regelung bzw. die Rückbeziehungsfiktion (der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % gilt als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt) führt immer wieder zu Diskussionen. Aktuell ist auf zwei anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof hinzuweisen. |

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