Mandantenbrief 03 2021

8 03-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ARBEITNEHMER Postzusteller und Rettungsassistenten haben eine erste Tätigkeitsstätte | Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat und damit beim Kostenabzug auf die Entfernungs- pauschale beschränkt ist oder seine Fahrtkosten (ggf. auch Verpflegungsmehraufwand) nach Reisekos- tengrundsätzen geltend machen kann, ist u. a. von der Art der Tätigkeit abhängig. Vom Bundesfinanzhof gibt es nun schlechte Nachrichten für Postzusteller und Rettungsassistenten. | Ein Postzusteller begehrte den Abzug von Ver­ pflegungsmehraufwendungen. Seine Begrün­ dung: Der Zustellbezirk sei als weiträumiges Tätigkeitsgebiet und nicht als erste Tätigkeits­ stätte anzusehen. Zum Hintergrund: Haben Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, kann es sich um ein weit- räumiges Tätigkeitsgebiet handeln. Für die Fahrten von der Wohnung zu dem Tätigkeitsge­ biet gilt zwar nur die Entfernungspauschale. Für den Ansatz von Verpflegungspauschalen ist die Festlegung als weiträumiges Tätigkeitsgebiet aber irrelevant, da der Arbeitnehmer weiter aus- wärts tätig wird. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der Zustellpunkt (Zustellzentrum), dem ein Postzusteller zugeordnet ist und an dem er ar­ beitstäglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten (z. B. Sortiertätigkeiten, Abschreibpost) ausübt, eine erste Tätigkeitsstätte ist. Da der Postzusteller an den jeweiligen Tagen nicht mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend war, schied ein Verpflegungsmehraufwand aus. Denn eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden nur von der Wohnung reicht hier nicht. Beachten Sie | In einer Parallelentscheidung zumRettungsassistenten hat der Bundesfinanz­ hof Folgendes herausgestellt: Die Rettungswa­ che, der ein Rettungsassistent zugeordnet ist, ist dessen erste Tätigkeitsstätte, wenn er dort arbeitstäglich vor dem Einsatz auf dem Ret­ tungsfahrzeug vorbereitende Tätigkeiten vor­ nimmt (z. B. Überprüfung des Rettungsfahr­ zeugs in Bezug auf Sauberkeit und ordnungsge­ mäße Bestückung mit Medikamenten). Quelle | BFH-Urteil vom 30.9.2020, Az. VI R 10/19, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 219773; BFH-Urteil vom 30.9.2020, Az. VI R 11/19, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 219779 ARBEITNEHMER Kinderbetreuung: Mindert ein Arbeitgeberzuschuss den Sonderausgabenabzug? | Unter gewissen Voraussetzungen sind Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Begünstigt sind 2/3 der Aufwendungen (maximal 4.000 EUR pro Kind). Der Bundesfinanz­ hof muss sich nun in zwei Revisionsverfahren mit der Frage befassen, ob die Aufwendungen der Eltern im Hinblick auf den Sonderausgabenabzug entsprechend zu kürzen sind, wenn der Arbeitge- ber einen steuerfreien Zuschuss zahlt. | In den Vorinstanzen haben sowohl das Finanz­ gericht Baden-Württemberg als auch das Fi­ nanzgericht Köln die Auffassung vertreten, dass steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers den Sonderausgabenabzug mindern. Begründet wird dies u. a. damit, dass der Arbeitnehmer durch Beiträge nicht belastet wird, wenn ihm der Ar­ beitgeber diese Last abnimmt. Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.5.2020, Az. 1 K 3359/17, Rev. BFH Az. III R 30/20, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 217760; FG Köln, Urteil vom 14.8.2020, Az. 14 K 139/20, Rev. BFH Az. III R 54/20, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 219488

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