Mandantenbrief 03 2021
3 03-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäfti gungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleis tungen und Handwerkerleistungen oder ein zinsverbilligtes Darlehen oder steuer- freie Zuschüsse (Baukindergeld ist unschäd lich!) beansprucht werden. Wenn der Steuerpflichtige ausschließlich Zu- schüsse für die Energieberatung erhalten hat, kann er hierfür zwar keine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beanspruchen. Wird wegen die ser Beratung aber eine energetische Maßnahme durchgeführt und eine andere öffentliche Förde rung nicht beansprucht, ist die Steuerermäßi gung hierfür möglich. Liegen die Voraussetzungen nach §§ 10f, 35a, 35c EStG sowie für die direkte Förderung (Dar lehen/Zuschüsse) vor, ist der Steuerpflichtige für die jeweilige energetische Maßnahme an die einmal getroffene Entscheidung für den ge- samten Förderzeitraum gebunden (kein Wech- sel zwischen den Fördertatbeständen). Quelle | BMF-Schreiben vom 14.1.2021, Az. IV C 1 - S 2296- c/20/10004 :006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219976 ALLE STEUERZAHLER Familienheim: Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung bei krankheitsbedingtem Auszug | Veräußert der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren, entfällt die Erbschaftsteuerbe- freiung nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster auch dann, wenn der Auszug auf ärzt- lichen Rat hin wegen einer Depressionserkrankung erfolgt. | Hintergrund: Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Immobilie kann erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Ist dies nicht der Fall, entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit – es sei denn, der Erwerber ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert. ◼◼ Sachverhalt Eine Steuerpflichtige beerbte ihren im Jahr 2017 verstorbenen Ehemann zur Hälfte. Zur Erbschaft gehörte auch das hälftige Miteigentum an dem bislang gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus. Ende 2018 veräußerte sie das Haus und zog in eine zuvor erworbene Eigentumswohnung. Da raufhin versagte das Finanzamt die Steuerbefrei ung. Hiergegen wandte die Steuerpflichtige ein, dass sie nach dem Tod ihres Ehemanns unter De pressionen und Angstzuständen gelitten habe, insbesondere weil ihr Mann in dem Haus verstor ben sei. Daraufhin habe ihr Arzt ihr geraten, die Wohnumgebung zu wechseln. Nach Meinung des Finanzgerichts war die Steuerpflichtige nicht aus zwingenden Grün- den an einer Selbstnutzung gehindert. Dabei ging das Finanzgericht zwar davon aus, dass die Depressionserkrankung und der Tod des Ehemanns im Einfamilienhaus die Steuerpflich tige erheblich psychisch belastet hatten. Ein „zwingender Grund“ im Sinne des Gesetzes ist jedoch nur dann gegeben, wenn das Führen ei- nes Haushalts (etwa wegen einer Pflegebe dürftigkeit) unmöglich ist – und dies war hier nicht der Fall. Das Finanzgericht hält eine solche restriktive Gesetzesauslegung für verfassungsrechtlich geboten, da die Steuerbefreiung für Familien heime Grundeigentümer gegenüber Inhabern anderer Vermögenswerte bevorzugt. Beachten Sie | Die Steuerpflichtige will diese Entscheidung aber so nicht stehen lassen. Sie hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Quelle | FG Münster, Urteil vom 10.12.2020, Az. 3 K 420/20 Erb, Rev. BFH Az. II R 1/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219942; FG Münster, PM Nr. 2 vom 15.1.2021
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