Mandantenbrief 03 2021
7 03-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN UMSATZSTEUERZAHLER Corona-Krise: Herabsetzung der Sondervorauszahlung 2021 auf 0 EUR möglich! | Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2021 kann auf Antrag teilweise oder vollständig (d. h. auf 0 EUR) herabgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Antrag bis zum 31.3.2021 beim Finanzamt eingeht und der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse nach weist, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Da rauf haben sich Bund und Länder verständigt, wie aus einer Presseinformation des Ministeriums der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg hervorgeht. | Zum Hintergrund Wie schon im vergangenen Jahr wird auch in diesem Jahr auf Antrag beim zuständigen Fi nanzamt auf die Sondervorauszahlung verzich tet. Die Dauerfristverlängerung wird gleich wohl gewährt. Die Gewährung der Dauerfristverlängerung ist gewöhnlich von der Leistung einer Sondervor- auszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Ka ARBEITGEBER Arbeitgeberleistungen: Kostenübernahme für Corona-Tests ist kein Arbeitslohn | Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von COVID-19-Tests (PCR- und Antikörper-Tests), ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme ist also kein Arbeitslohn. Diese posi tive Sichtweise vertritt die Finanzverwaltung in ihrem Fragen-Antworten-Katalog „Corona“ (Steuern) mit Stand vom 28.12.2020. | lenderjahr abhängig und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet. Mit einer Dauerfristverlängerung kann die Um- satzsteuer-Voranmeldung einen Monat später eingereicht werden. Auch die Zahlungsfrist ver längert sich entsprechend. Quelle | Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg, PM 2/2021 vom 22.1.2021: „Unternehmen können von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 befreit werden“ ARBEITGEBER Berufliche Auslandsreisen: Neue Pauschbeträge ab 1.1.2021 | Auch im Lockdown ist die eine oder andere berufliche Auslandsreise nicht zu verschieben. Das Bundesfinanzministerium hat mit Datum vom 3.12.2020 (Az. IV C 5 - S 2353/19/10010 :002) aktuali sierte Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruf lich und betrieblich veranlassten Auslandsreisen veröffentlicht. Sie gelten ab dem 1.1.2021. |
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