Mandantenbrief 03 2021

7 03-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN UMSATZSTEUERZAHLER Corona-Krise: Herabsetzung der Sondervorauszahlung 2021 auf 0 EUR möglich! | Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2021 kann auf Antrag teilweise oder vollständig (d. h. auf 0 EUR) herabgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Antrag bis zum 31.3.2021 beim Finanzamt eingeht und der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse nach­ weist, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Da­ rauf haben sich Bund und Länder verständigt, wie aus einer Presseinformation des Ministeriums der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg hervorgeht. | Zum Hintergrund Wie schon im vergangenen Jahr wird auch in diesem Jahr auf Antrag beim zuständigen Fi­ nanzamt auf die Sondervorauszahlung verzich­ tet. Die Dauerfristverlängerung wird gleich­ wohl gewährt. Die Gewährung der Dauerfristverlängerung ist gewöhnlich von der Leistung einer Sondervor- auszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Ka­ ARBEITGEBER Arbeitgeberleistungen: Kostenübernahme für Corona-Tests ist kein Arbeitslohn | Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von COVID-19-Tests (PCR- und Antikörper-Tests), ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme ist also kein Arbeitslohn. Diese posi­ tive Sichtweise vertritt die Finanzverwaltung in ihrem Fragen-Antworten-Katalog „Corona“ (Steuern) mit Stand vom 28.12.2020. | lenderjahr abhängig und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet. Mit einer Dauerfristverlängerung kann die Um- satzsteuer-Voranmeldung einen Monat später eingereicht werden. Auch die Zahlungsfrist ver­ längert sich entsprechend. Quelle | Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg, PM 2/2021 vom 22.1.2021: „Unternehmen können von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 befreit werden“ ARBEITGEBER Berufliche Auslandsreisen: Neue Pauschbeträge ab 1.1.2021 | Auch im Lockdown ist die eine oder andere berufliche Auslandsreise nicht zu verschieben. Das Bundesfinanzministerium hat mit Datum vom 3.12.2020 (Az. IV C 5 - S 2353/19/10010 :002) aktuali­ sierte Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruf­ lich und betrieblich veranlassten Auslandsreisen veröffentlicht. Sie gelten ab dem 1.1.2021. |

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