Mandantenbrief 03 2022

7 03-2022 MONATS-RUNDSCHREIBEN UMSATZSTEUERZAHLER Grundstücksverkäufe: Widerruf der Option zur Umsatzsteuerpflicht ist möglich | Die Vermietung und der Verkauf von Grundstücken sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Doch die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht und der daran anknüpfende Vorsteuerabzug bieten Gestaltungsmöglichkeiten. Ändern sich die Verhältnisse und soll die beim Erwerb eines Grundstücks ausgeübte Option später widerrufen werden, war das bislang faktisch nicht möglich. Doch nun gibt es positive Nachrichten vom Bundesfinanzhof. | schafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist. Beachten Sie | Hiervon werden allerdings nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen erfasst, die die Kapitalgesellschaft den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt haben. Zudem sind folgende Grundsätze zu beachten: „ „Fällig wird der Anspruch auf Tantiemen erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben. „ „Wenn im Anstellungsvertrag Regelungen zur Fälligkeit des Tantiemeanspruchs fehlen oder dort nur eine Ermächtigung zur freien Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts enthalten ist, hat es der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer zahlungsfähigen Gesellschaft in der Hand, den Fälligkeitszeitpunkt des Auszahlungsanspruchs zu bestimmen. Er kann damit wirtschaftlich bereits im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses über seinen Tantiemeanspruch verfügen, der damit zu diesem Zeitpunkt zugeflossen ist. Aktuelle Entscheidung Nach den vorgenannten Grundsätzen hat das Finanzamt den Zufluss der Tantiemeansprüche zu Recht auch insoweit bejaht, als sie nicht an die GGF ausgezahlt wurden. Soweit nach der Anlage zur Tantiemevereinbarung von 2010 die Fälligkeit der Tantieme nicht mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sondern erst nach gesonderter Aufforderung durch die GGF unter Berücksichtigung der Zahlungsmöglichkeit der GmbH eintreten sollte, lässt sich hieraus keine konkrete Bestimmung eines abweichenden Fälligkeitszeitpunkts entnehmen. Denn die GGF hätte auch nach dieser Regelung die Fälligkeit der Tantieme im Anschluss an die Feststellung des Jahresabschlusses durch eine bloße Aufforderung gegenüber der GmbH herbeiführen können. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs lag es daher allein in ihrer Hand, den Fälligkeitszeitpunkt des Tantiemeanspruchs zu bestimmen. Der Umstand, dass die GGF bei der (Zahlungs-) Aufforderung die Zahlungsmöglichkeit der GmbH zu berücksichtigen hatte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch insoweit konnte die GGF nämlich frei entscheiden, ob und in welcher Höhe ihr die Tantiemezahlung durch die von ihr beherrschte GmbH als möglich erschien. MERKE | Sofern die GmbH infolge einer Zahlungsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Tantiemeforderungen zu erfüllen, wäre im Übrigen schon aus diesem Grund ein Zufluss der nicht ausgezahlten Tantiemeansprüche zu verneinen. Doch eine solche Situation lag im Streitfall nicht vor. Quelle | BFH-Urteil vom 12.7.2021, Az. VI R 3/19, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 226036

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