Mandantenbrief 05 2019

1 05-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Kein Kindergeld bei berufsbegleitender Weiterbildung |  Für volljährige Kinder, die bereits einen Abschluss in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungs­ gang erlangt haben, besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die weitere Ausbildung noch Teil der einheitlichen Erstausbildung und die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes ist (mehraktige Berufs- ausbildung). Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, besteht kein Anspruch, wenn das Kind bereits im Beruf steht und es den weiteren Ausbildungsgang nur neben dem Beruf durchführt.  | Hintergrund: Für den Kindergeldanspruch für volljährige Kinder ist es oft entscheidend, ob sich das Kind in einer Erst- oder einer Zweitaus- bildung befindet. Denn nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erst­ studiums ist eine Erwerbstätigkeit grundsätz- lich schädlich. Ausgenommen sind nur: Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regel­ mäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbil­ dungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Zwar können auch mehrere Ausbildungsab­ schnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammenzufassen sein, wenn sie einen engen sachlichen (z. B. dieselbe Berufssparte) und zeitlichen Zusammenhang haben. Eine solche einheitliche Erstausbildung muss jedoch von einer – nicht begünstigten – berufsbegleiten- den Weiterbildung abgegrenzt werden. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind Anzeichen für eine berufsbegleitende Wei­ terbildung, wenn „ „ das Arbeitsverhältnis unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen befristet und auf eine (nahezu) vollzeitige Beschäftigung gerichtet ist, „ „ das Arbeitsverhältnis den ersten Studienab­ schluss erfordert, „ „ sich der Ausbildungsgang an den Erforder­ nissen der Berufstätigkeit orientiert (z. B. Abend- oder Wochenendunterricht). Quelle |  BFH-Urteil vom 11.12.2018, Az. III R 26/18, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 207682; BFH, PM Nr. 13 vom 13.3.2019 ALLE STEUERZAHLER Abziehbare Studienkosten werden durch ein Stipendium nur teilweise gemindert |  Gelder aus einem Stipendium, die dazu bestimmt sind, den allgemeinen Lebensunterhalt des Stipen­ diaten zu bestreiten, mindern nicht die (vorweggenommenen) Werbungskosten für eine Zweitausbil­ dung. Nur soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen werden, liegen keine Werbungskosten vor. Im Streitfall hat das Finanzgericht Köln nur 30 % des Stipendiums bei den Werbungskosten angerechnet.  | Grundlage für eine Aufteilung, so das Finanz­ gericht, sind die allgemeinen Lebenshaltungs- kosten eines Studenten, der sich in einer ver­ gleichbaren Situation befindet. Dabei zog das Finanzgericht eine vom Deutschen Studenten­ werk in Auftrag gegebene Studie heran, wonach 30 % der Ausgaben auf ausbildungsspezifische Kosten entfallen. Das Finanzgericht hatte die Revision zugelassen. Da diese aber nicht eingelegt wurde, ist die Ent- scheidung rechtskräftig. Quelle |  FG Köln, Urteil vom 15.11.2018, Az. 1 K 1246/16, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 207510

RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==