Mandantenbrief 11 2019

2 11-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Fahrten im Personennahverkehr Zum öffentlichen Personennahverkehr gehört die allgemein zugängliche Beförderung von Per- sonen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt ist, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Als öffentlicher Personennahverkehr gelten alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Per­ sonenfernverkehr sind. Generell nicht von § 3 Nr. 15 EStG erfasst werden insbesondere: „ „ für konkrete Anlässe speziell gemietete bzw. gecharterte Busse oder Bahnen, „ „ Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren, „ „ Luftverkehr. Aber: Soweit Taxen ausnahmsweise im Linien­ verkehr nach Maßgabe der genehmigten Nah­ verkehrspläne eingesetzt werden (z. B. zur Ver­ dichtung, Ergänzung oder zum Ersatz anderer öffentlicher Verkehrsmittel) und von der Fahr­ berechtigung mitumfasst sind oder gegen einen geringen Aufpreis genutzt werden dürfen, ge­ hören sie zum begünstigten Personennahver­ kehr. MERKE |  Die Steuerbefreiung für Fahrten im Personennahverkehr gilt für alle Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer. Denn die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist unabhän­ gig von der Art der Fahrten begünstigt, also auch bei Privatfahrten des Arbeitnehmers. Prognoserechnung Nutzt der Arbeitnehmer die Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr auch für Dienstrei- sen oder die wöchentliche Familienheimfahrt bei einer doppelten Haushaltsführung, kann die Kostenerstattung nach Dienstreisegrundsätzen bzw. den Grundsätzen für eine doppelte Haus­ haltsführung steuerfrei bleiben. Beachten Sie |  Diese Steuerbefreiung hat Vor- rang vor § 3 Nr. 15 EStG. In diesem Fall kann der Arbeitgeber durch eine Prognoseberechnung prüfen, ob die Fahrberechtigung bereits bei Hin- gabe insgesamt steuerfrei belassenwerden kann. ◼◼ Beispiel Vollamortisation Ein Arbeitgeber (AG) überlässt seinemArbeitneh­ mer (AN) eine Bahncard 100, die er für 4.400 EUR erworben hat. Nach der Prognose des AG be­ tragen die ersparten Kosten der Einzelfahr­ scheine für Dienstreisen im Gültigkeitszeit­ raum 3.000 EUR. Der reguläre Preis der Jah­ resfahrkarte für die Strecke Wohnung/Tätig­ keitsstätte hätte 1.600 EUR betragen. Tatsäch­ lich ergeben sich für Dienstreisen des AN aus unvorhersehbaren Gründen nur ersparte Kos­ ten der Einzelfahrscheine von 2.500 EUR. Nach der Prognose übersteigen die ersparten Kosten für die Einzelfahrscheine zusammen mit dem regulären Verkaufspreis einer Fahrberechti­ gung für die Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte die Kosten der Bahncard. Diese ist daher in Höhe von 3.000 EUR steuerfreier Reisekostenersatz. Der verbleibende Betrag (1.400 EUR) ist eine steu­ erfreie Arbeitgeberleistung nach § 3 Nr. 15 EStG. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung sowie die private Nutzungsmöglichkeit kommt es nicht an. Dass die prognostizierte Vollamortisation tat­ sächlich nicht eingetreten ist, ist unerheblich. ◼◼ Beispiel Teilamortisation Wie das Beispiel Vollamortisation mit dem Un­ terschied, dass die ersparten Kosten der Einzel­ fahrscheine für Dienstreisen nach der Prognose 2.500 EUR betragen. Tatsächlich ergeben sich er­ sparte Kosten von 4.000 EUR. Die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine errei­ chen auch zusammen mit dem regulären Ver­ kaufspreis einer Fahrberechtigung für die Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte nicht die Kosten der Bahncard (prognostizierte Teilamortisation). Die Bahncard kann daher zunächst nur insoweit steu­ erfrei belassen werden, als die Voraussetzungen für eine Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 15 EStG vorliegen (1.600 EUR). AG kann den Arbeitslohn in Höhe der durch die tatsächliche Nutzung der Bahncard für Dienstrei­ sen ersparten Kosten der Einzelfahrscheine mo­ natsweise oder auch am Ende des Gültigkeits­ zeitraums mindern (mittels Verrechnung mit dem dann feststehenden Reisekostenerstattungsan­ spruch). Danach ergibt sich noch eine steuerfreie Reisekostenerstattung von 2.800 EUR, neben den bereits steuerfrei belassenen Leistungen nach § 3 Nr. 15 EStG.

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