Mandantenbrief 11 2019
2 11-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Fahrten im Personennahverkehr Zum öffentlichen Personennahverkehr gehört die allgemein zugängliche Beförderung von Per- sonen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt ist, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Als öffentlicher Personennahverkehr gelten alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Per sonenfernverkehr sind. Generell nicht von § 3 Nr. 15 EStG erfasst werden insbesondere: für konkrete Anlässe speziell gemietete bzw. gecharterte Busse oder Bahnen, Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren, Luftverkehr. Aber: Soweit Taxen ausnahmsweise im Linien verkehr nach Maßgabe der genehmigten Nah verkehrspläne eingesetzt werden (z. B. zur Ver dichtung, Ergänzung oder zum Ersatz anderer öffentlicher Verkehrsmittel) und von der Fahr berechtigung mitumfasst sind oder gegen einen geringen Aufpreis genutzt werden dürfen, ge hören sie zum begünstigten Personennahver kehr. MERKE | Die Steuerbefreiung für Fahrten im Personennahverkehr gilt für alle Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer. Denn die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist unabhän gig von der Art der Fahrten begünstigt, also auch bei Privatfahrten des Arbeitnehmers. Prognoserechnung Nutzt der Arbeitnehmer die Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr auch für Dienstrei- sen oder die wöchentliche Familienheimfahrt bei einer doppelten Haushaltsführung, kann die Kostenerstattung nach Dienstreisegrundsätzen bzw. den Grundsätzen für eine doppelte Haus haltsführung steuerfrei bleiben. Beachten Sie | Diese Steuerbefreiung hat Vor- rang vor § 3 Nr. 15 EStG. In diesem Fall kann der Arbeitgeber durch eine Prognoseberechnung prüfen, ob die Fahrberechtigung bereits bei Hin- gabe insgesamt steuerfrei belassenwerden kann. ◼◼ Beispiel Vollamortisation Ein Arbeitgeber (AG) überlässt seinemArbeitneh mer (AN) eine Bahncard 100, die er für 4.400 EUR erworben hat. Nach der Prognose des AG be tragen die ersparten Kosten der Einzelfahr scheine für Dienstreisen im Gültigkeitszeit raum 3.000 EUR. Der reguläre Preis der Jah resfahrkarte für die Strecke Wohnung/Tätig keitsstätte hätte 1.600 EUR betragen. Tatsäch lich ergeben sich für Dienstreisen des AN aus unvorhersehbaren Gründen nur ersparte Kos ten der Einzelfahrscheine von 2.500 EUR. Nach der Prognose übersteigen die ersparten Kosten für die Einzelfahrscheine zusammen mit dem regulären Verkaufspreis einer Fahrberechti gung für die Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte die Kosten der Bahncard. Diese ist daher in Höhe von 3.000 EUR steuerfreier Reisekostenersatz. Der verbleibende Betrag (1.400 EUR) ist eine steu erfreie Arbeitgeberleistung nach § 3 Nr. 15 EStG. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung sowie die private Nutzungsmöglichkeit kommt es nicht an. Dass die prognostizierte Vollamortisation tat sächlich nicht eingetreten ist, ist unerheblich. ◼◼ Beispiel Teilamortisation Wie das Beispiel Vollamortisation mit dem Un terschied, dass die ersparten Kosten der Einzel fahrscheine für Dienstreisen nach der Prognose 2.500 EUR betragen. Tatsächlich ergeben sich er sparte Kosten von 4.000 EUR. Die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine errei chen auch zusammen mit dem regulären Ver kaufspreis einer Fahrberechtigung für die Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte nicht die Kosten der Bahncard (prognostizierte Teilamortisation). Die Bahncard kann daher zunächst nur insoweit steu erfrei belassen werden, als die Voraussetzungen für eine Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 15 EStG vorliegen (1.600 EUR). AG kann den Arbeitslohn in Höhe der durch die tatsächliche Nutzung der Bahncard für Dienstrei sen ersparten Kosten der Einzelfahrscheine mo natsweise oder auch am Ende des Gültigkeits zeitraums mindern (mittels Verrechnung mit dem dann feststehenden Reisekostenerstattungsan spruch). Danach ergibt sich noch eine steuerfreie Reisekostenerstattung von 2.800 EUR, neben den bereits steuerfrei belassenen Leistungen nach § 3 Nr. 15 EStG.
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