Mandantenbrief 11 2019
6 11-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Nach der gesetzlichen Regelung des § 146a der Abgabenordnung (AO) müssen bestimmte elek- tronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische Kassensysteme und Registrier kassen) ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfü gen. Erst kürzlich wurden die Anforderungen in einem Anwendungserlass der Finanzverwaltung näher präzisiert. Der Grund für die jetzt beschlossene Nichtauf griffsregelung: Voraussichtlich erst im Oktober 2019 sollen die ersten – vorläufig zertifizierten – TSEs verfügbar sein. Somit war absehbar, dass eine flächendeckende Ausstattung aller Kassen bis zum 1.1.2020 nicht mehr möglich sein wird. Eine Verlängerung gibt es nach der Mitteilung der IHK Ruhr auch für die Meldungen, die Steu erpflichtige dem Finanzamt machen müssen, wenn sie aufzeichnungspflichtige Geschäftsvor fälle oder andere Vorgänge mit einem elektroni schen Aufzeichnungssystem erfassen (§ 146a Abs. 4 AO). Diese Meldungen sollen erst bei Ver fügbarkeit eines elektronischen Meldeverfah- rens erfolgen müssen. Quelle | Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, PM vom 25.9.2019; IHK Ruhr, Meldung vom 26.9.2019 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Keine steuerneutrale Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch bei Gewerbebetrieben | Die unentgeltliche Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter Nießbrauchs vorbehalt kann steuerneutral, d. h., unter Fortführung der Buchwerte erfolgen. So lautet eine aktuelle Entscheidung des 6. Senats des Bundesfinanzhofs. | Interessant an dieser Entscheidung ist vor allem folgender Hinweis in der Urteilsbegründung: „Soweit der 10. Senat des Bundesfinanzhofs für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb eine abwei chende Auffassung vertritt, hat der Senat er hebliche Bedenken, ob er sich dem anschließen könnte.“ Hintergrund: Der 10. Senat hatte in 2017 ent schieden, dass eine Buchwertfortführung vor aussetzt, dass der Übertragende seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt. Und daran fehlt es, wenn die einzige wesentliche Betriebsgrund lage aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs vom bisherigen Betriebsinhaber weiterhin ge werblich genutzt wird. MERKE | Nach derzeitigem Stand der höchst richterlichen Rechtsprechung verhindert ein Vorbehaltsnießbrauch die steuerneutrale unent geltliche Übertragung eines Gewerbebetriebs. Dies sollte bei etwaigen Übertragungsvereinba rungen unbedingt berücksichtigt werden. Quelle | BFH-Urteil vom 8.5.2019, Az. VI R 26/17, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 211262; BFH-Urteil vom 25.1.2017, Az. X R 59/14 GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN Verdeckte Gewinnausschüttung: Pensionszahlungen und Geschäftsführervergütung | Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter, der daneben als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, nicht zwin- gend eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. |
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