Mandantenbrief 09 2021

8 09-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ARBEITNEHMER Neue Umzugskostenpauschalen ab 1.4.2021 | Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Pauschalen veröffentlicht, die für Umzüge ab 1.4.2021 sowie ab 1.4.2022 gelten. | Beachten Sie | Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Der Höchstbetrag für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt ab 1.6.2020: 1.146 EUR ab 1.4.2021: 1.160 EUR ab 1.4.2022: 1.181 EUR Bei den sonstigen Umzugsauslagen ist wie folgt zu unterscheiden: „ „Berechtigte mit Wohnung: ab 1.6.2020: 860 EUR ab 1.4.2021: 870 EUR ab 1.4.2022: 886 EUR „ „Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder): ab 1.6.2020: 573 EUR ab 1.4.2021: 580 EUR ab 1.4.2022: 590 EUR „ „Berechtigte ohne Wohnung: ab 1.6.2020: 172 EUR ab 1.4.2021: 174 EUR ab 1.4.2022: 177 EUR Beachten Sie | Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten abgezogen werden. Ein Abzug entfällt allerdings, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind. PRAXISTIPP | Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob für die Umzugsdienstleistungen eine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz in Betracht kommt. Quelle | BMF-Schreiben vom 21.7.2021, Az. IV C 5 - S 2353/20/10004 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223718 ser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Beachten Sie | Damit hat der Bundesfinanzhof dem Finanzgericht Köln eine Absage erteilt. Das hatte in der Vorinstanz noch die Meinung vertreten, Absagen von angemeldeten Arbeitnehmern dürften steuerrechtlich nicht zulasten der teilnehmenden Arbeitnehmer gehen. Eine dahin gehende Aufteilung der Gesamtkosten ist, so der Bundesfinanzhof, weder im Gesetzeswortlaut angelegt noch entspricht sie dem Sinn und Zweck der Regelung. Quelle | BFH-Urteil vom 29.4.2021, Az. VI R 31/18, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 223501

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