Mandantenbrief 09 2021

2 09-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN Das Finanzamt kürzte die von den Eltern mit ihrer Einkommensteuererklärung in voller Höhe (926 EUR) geltend gemachten Sonderausgaben um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss, sodass sich folgende Berechnung ergab: „ „ Aufwand Kindergarten: 926 EUR „ „ abzüglich steuerfreier Arbeitgeberzuschuss: 600 EUR „ „ verbleiben: 326 EUR „ „ davon 2/3 abziehbar: 218 EUR Diese Handhabung des Finanzamts wurde vom Finanzgericht Baden-Württemberg und durch den Bundesfinanzhof bestätigt. Sonderausgaben setzen nach der gesetzlichen Regelung Aufwendungen voraus. Daher vertrat der Bundesfinanzhof die Ansicht, dass als Sonderausgaben nur solche Ausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten (vgl. § 3 Nr. 33 EStG), wird die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert. Beachten Sie | Die Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen erfolgt gleichermaßen bei verheirateten als auch bei unverheirateten Elternteilen. Quelle | BFH, Beschluss vom 14.4.2021, Az. III R 30/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223630; BFH, PM vom 22.7.2021, Nr. 24/21 ALLE STEUERZAHLER Veräußerungsgeschäft: Eigentumsübergang im Wege der Zwangsversteigerung | Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Besteuerung. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf kann auch eine Zwangsversteigerung eines Grundstücks ein privates Veräußerungsgeschäft auslösen. | Bei einer Zwangsversteigerung beruht der Eigentumsverlust nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf auf einem Willensentschluss des Eigentümers. Denn er kann den Eigentumsverlust durch eine Befriedigung der Gläubiger verhindern. Ob dies tatsächlich wirtschaftlich möglich gewesen ist, ist unbeachtlich. Das Finanzgericht Düsseldorf stellte für die Fristberechnung („10-Jahresfrist“) auf das obligatorische Rechtsgeschäft ab. Bei einer Zwangsversteigerung ist daher der Tag der Abgabe des jeweiligen Meistgebots entscheidend. Beachten Sie | Der Zuschlag, mit dem der Erwerber anschließend das Eigentum kraft Hoheitsakt erwirbt, ist hingegen der „dingliche“ Akt der Eigentumsübertragung, der für die Fristberechnung unerheblich ist. Andere Sichtweise bei Enteignung Anders sieht es hingegen bei einer Enteignung aus. Hier hat der Bundesfinanzhof in 2019 entschieden, dass ein Eigentumsverlust durch Enteignung keine Veräußerung ist. Die Begriffe „Anschaffung“ und „Veräußerung“ erfassen entgeltliche Erwerbs- und Übertragungsvorgänge, die wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen. An einer willentlichen Übertragung auf eine andere Person fehlt es aber, wenn – wie bei einer Enteignung – der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen (und ggf. auch gegen seinen Willen) stattfindet. Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 28.4.2021, Az. 2 K 2220/20 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223745; BFH-Urteil vom 23.7.2019, Az. IX R 28/18

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