Sonderausgabe Elektromobilität 2020
Lohnsteuer 9 LGP - LPG Löhne und Gehälter professionell ◼◼ Beispiele Der Arbeitgeber überlässt zum 01.01.2020 seinem Arbeitnehmer ein neues E- Bike, das als Fahrrad einzustufen ist. Der Arbeitnehmer darf es sowohl dienst lich als auch privat nutzen. Der Arbeitnehmer wandelt dazu Gehalt um. Ergebnis: Der monatliche Vorteil aus der gesamten Privatnutzung des Fahrrads beträgt ein Prozent des abgerundeten Viertels der UVP. Der Arbeitgeber hat zum 01.01.2019 seinemArbeitnehmer ein Fahrrad gegen Ge haltsumwandlung überlassen. Der Arbeitnehmer nutzt es 2020 weiter. Ergebnis: Der monatliche Vorteil aus der gesamten Privatnutzung des Fahrrads beträgt für 2020 ein Prozent des abgerundeten Viertels der UVP und nicht ein Prozent der abgerundeten Hälfte der UVP wie 2019. Laut Finanzverwaltung gilt die Reihenfolge, dass im ersten Schritt die Minderung auf 50 Prozent bzw. 25 Prozent erfolgt und im zweiten Schritt abzurunden ist. Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro nicht anwendbar In dem Erlass vertritt die Finanzverwaltung den Standpunkt, dass auf den steuerpflichtigen Vorteil aus der Überlassung die gesetzliche Sachbezugs freigrenze von 44 Euro in allen drei zeitlichen Anwendungsfällen nicht an wendbar ist. ◼◼ Beispiel Einem Mitarbeiter wird ab Januar 2020 ein neues E-Bike gegen Gehaltsumwand lung überlassenen. Dessen UVP beträgt 3.560 Euro. Ergebnis: Der monatliche Vorteil aus der gesamten Privatnutzung des Fahrrads beträgt ein Prozent des abgerundeten Viertels der UVP, also 890 Euro (3.560 Euro x 1/4). Dieser Wert wird dann abgerundet auf 800 Euro. Der geldwerte Vorteil (ein Prozent von 800 Euro) beträgt somit acht Euro pro Monat. Die Sachbezugsfrei grenze von 44 Euro ist laut Finanzverwaltung nicht anwendbar. Keine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG Bei den oben dargestellten steuerpflichtigen Vorteilen aus der privaten Nut zungsüberlassung ist eine 30-prozentige Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG nicht zulässig. Vielmehr sind diese beim Arbeitnehmer entweder als Bruttolohn oder, wenn als solches vereinbart, als Nettolohn individuell zu versteuern. Rabattfreibetrag In den Fällen, in denen eine Nutzungsüberlassung von (Elektro-)Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers gehört (z. B. Fahrradverleihfirma oder -händler), gilt: Auf den grundsätzlich steuerpflichtigen Nutzungsvorteil ist der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro anwendbar. Das stellt der Erlass noch mals klar. Zuerst halbieren oder vierteln, dann abrunden Freigrenze von 44 Euro monatlich lässt sich nicht nutzen Fahrradverleihfirma/ Fahrradhändler überlässt an Mitarbeiter
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